Gezahlte Vermittlungsgebühren für den Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Nach einem neuen Richterspruch aus München muss der Anleger die Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage behandeln. Diese Beurteilung gilt auch im neuen Recht der Lebensversicherungen ab 2005, also nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes. Denn ab 2005 führen Einnahmen aus Neuverträgen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei hier der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern ist. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren. Diese Vermittlungsgebühren sind somit zum Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen ? unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird. Eine vorgezogene Steuerminderung tritt damit nicht ein, die Gebühren wirken sich also erst bei Auszahlung der Versicherung aus.
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