Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
(Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25)
1. Betriebsratsfähige Einheiten liegen nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.d. § 1 BetrVG, um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt.
2. Bei plattformbasierten Liefergebieten von Lieferdiensten, in denen keinerlei Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen angesiedelt sind, fehlt es für die Annahme eines selbstst&a
Eine Rückzahlungsklausel in von Arbeitgeber:innen vorformulierten Fort-bildungsvereinbarungen ist unangemessen benachteiligend und deshalb unwirksam, wenn sie (auch) Arbeitnehmer:innen zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll, die das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der durch den Fortbildungsvertrag festgelegten Bindungsdauer kündigen, weil es ihnen unverschuldet oder aufgrund bloß fahrlässigen Eigenverschuldens dauerhaft nicht möglich ist, die geschuld
Der Betriebsrat hat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf gesetzliche Regelungen zum Datenschutz, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind.
(Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2024 – 5 TaBV 4/24; Orientierungssatz des Verfassers)
Die Arbeitgeberin gehört zu einer weltweit agierenden Unternehmensgruppe, die die Lagerung und Auslieferung online bestellter Waren vornimmt. Bei der Arbeitgeberin sollte schrittweise ein IT-System eingeführt werden, das
Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die arbeitsvertraglich vorgesehene Leistung erbracht wird, ist sowohl für den Fahrer als auch für Mitfahrer als "Arbeitszeit" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten.
(EuGH, Urteil v. 09.10.2025
I.
Die Tarifvertragsparteien müssen bei der Vereinbarung von Tarifnormen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Bei der Aushandlung der Tarifregelungen haben sie einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der die richterliche Kontrolle begrenzt. Im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen findet nur eine Willkürkontrolle durch die Gerichte statt. Verstößt eine Tarifnorm gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz, haben die Tari
Der US-amerikanische Wirtschaftswissenschaftler und Nobelpreisträger Joseph E. Stiglitz hat das deutsche Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz begrüßt: "Die Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum können erheblich sein. Daran besteht kein Zweifel", sagte der Chefökonom der Weltbank dem Bremer "WESER-KURIER" (Dienstagausgabe). Die deutsche Infrastruktur sei einst eine der besten der Welt gewesen und habe sich über die Jahrze
Der türkische Präsident betreibt seit Beginn des Krieges vor mehr als vier Jahren eine Schaukelpolitik zwischen Russland, der Ukraine und dem Westen.Im Juli empfängt er die Nato-Partner zum Gipfeltreffen in Ankara, die einst beschworene Wertegemeinschaft der Mitgliedsstaaten kann Erdogan als politische Prosa abtun. Die Nato hat zwar mit der Abschreckung Russlands eine neue (alte) Aufgabe gefunden, für die USA und die Türkei gilt das aber nur teilweise. Weil sich die Vere
Die Bundesregierung unterstützt die Türkei bei dem Bestreben, der EU beizutreten. So hat es Außenminister Johann Wadephul in der vergangenen Woche bekräftigt. Man fragt sich angesichts der jüngsten Entwicklungen in Ankara, wie lange man in Berlin noch an dieser Illusion festhalten will. Da setzt ein Gericht die Führung der größten Oppositionspartei CHP ab, und die Polizei stürmt die CHP-Zentrale, um ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist,
Mit seiner ersten Enzyklika wagt Papst Leo XIV. einen Schritt, den viele Kirchenleute vor ihm gemieden haben: Er geht mitten hinein in eine brandaktuelle und scheinbar weltliche Debatte. Er schreibt nicht abgehoben über ferne Moralthemen, sondern über das, was unsere Arbeitswelt, unsere Demokratien und sogar unsere Vorstellung vom Menschen gerade umpflügt: künstliche Intelligenz, Datenmacht und digitale Ausbeutung. Der Papst schlägt einen Ton an, der politischer ist, als