Alkoholkontrolle

Joachim Herrmann: „Richtervorbehalt bei Blutproben im Straßenverkehr sollte fallen ? grundsätzlichen Vorrang des Atemalkoholtests vor Blutproben festschreiben“

„Der bislang gesetzlich vorgesehene Richtervorbehalt bei Blutproben im Straßenverkehr sollte fallen. Er ist verfassungsrechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Das zeigt auch der heute bekannt gewordene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts“, sagte Innenminister Joachim Herrmann in München. „Außerdem sollten wir einen grundsätzlichen Vorrang des Atemalkoholtests vor Blutproben festschreiben. Atemalkoholtests sind sehr zuverlässig und für alle Beteiligten die einfachste Lösung“, so Herrmann weiter. Nach geltender Rechtslage darf eine Blutprobe grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Staatsanwaltschaft und Polizei sind hierzu nur bei Gefahr im Verzug befugt. Die Karlsruher Richter beanstandeten im konkreten Fall, dass die Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit der Blutentnahme nicht ausreichend begründet und dokumentiert worden seien.

„Dieser Fall zeigt: Der grundsätzliche Richtervorbehalt bei der Blutentnahme führt bei der täglichen polizeilichen Arbeit zu großen Problemen. Dabei ist jedem klar: Je mehr Zeit nach einer Trunkenheitsfahrt vergeht, desto mehr baut sich der Blutalkohol ab. Bei der Ermittlung des Blutalkohols ist also stets Eile geboten, hier muss die Polizei allein handeln können“, so Herrmann. Die von einem Arzt vorgenommene Blutentnahme sei ein geringer körperlicher Eingriff, dessen Anordnung grundsätzlich durch die Polizei möglich sein müsse. Auch die Innenministerkonferenz habe sich erst Ende Mai in Hamburg für diese Fälle einstimmig dafür ausgesprochen, den Richtervorbehalt zu streichen.

Herrmann plädierte zudem dafür, bei Fällen von Alkohol im Straßenverkehr in der Regel auf Blutentnahmen zu verzichten und stattdessen nur den Atemalkohol zu messen. Damit würden sich die mit der Blutentnahme verbundenen praktischen Schwierigkeiten und rechtlichen Problemstellungen erübrigen. „Wir sollten uns bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr grundsätzlich auf Atemalkoholtests beschränken und damit die Notwendigkeit von Blutproben reduzieren. Eine Blutprobe sollte nur noch dann stattfinden, wenn der betreffende Verkehrsteilnehmer darauf besteht. Tut er das nicht, muss er das Ergebnis des Atemalkoholtests gegen sich gelten lassen. Ebenso mag es Fälle geben, in denen ein Atemalkoholtest nicht möglich ist. Bei Betäubungsmittelkonsum kann auf eine Blutentnahme selbstverständlich nicht verzichtet werden“, so Herrmann.

Pressesprecher: Oliver Platzer
Telefon: (089) 2192 -2114
Telefax: (089) 2192 -12721
E-Mail: presse@stmi.bayern.de