Alpha durch Rechtsdurchsetzung: Die Neukalibrierung der LGD-Modelle

Alpha durch Rechtsdurchsetzung: Die Neukalibrierung der LGD-Modelle
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Executive Summary Klassische LGD-Modelle preisen bei Corporate-Portfolios systematisch zu hohe Verluste ein. Sie basieren auf der überholten Annahme, dass Insolvenzverwalter stets die Verwertungshoheit haben. Spätestens seit dem BGH-Urteil IX ZR 145/21 ist dies für Anteile, IP und Rechte („sonstige Rechte“) juristisch falsch. Diese Analyse zeigt, warum der Wechsel auf eine aktive, gläubigergeführte Verwertung nicht nur Massekosten eliminiert, sondern vor allem im vorinsolvenzlichen Stadium einen entscheidenden Zeitvorteil bietet: Statt monatelanger Hängepartien ermöglicht die moderne Pfandverwertung ein rechtskonformes Closing binnen 4 bis 8 Wochen – transparent, erlösmaximiert und netto oft deutlich lukrativer als klassische Distressed M&A-Prozesse.

Der Status Quo: Die teure Illusion der konservativen Modellierung.
In den Kreditkomitees von Banken und den Investment Committees von Debt Funds herrscht oft eine trügerische Einigkeit über den „Loss Given Default“ (LGD). Die Modelle folgen einem historischen Narrativ: Im Default-Fall übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder, das Asset diffundiert in die Masse, es folgen Monate des Stillstands, gefolgt von signifikanten Kostenabzügen.

Diese Sichtweise gilt als „konservativ“. Aus der Perspektive eines ROI-getriebenen Investors ist sie jedoch wertvernichtend. Wer modelliert, dass er die Kontrolle verliert, bereitet sich operativ nicht darauf vor, sie zu behalten. Er akzeptiert den „Haircut“ bereits im Underwriting.
Die Realität hat sich jedoch am 27. Oktober 2022 fundamental geändert. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil IX ZR 145/21 klar: Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erstreckt sich nicht auf „sonstige Rechte“. Verpfändete GmbH-Anteile, Marken, Patente oder Lizenzen sind bankruptcy remote. Sie gehören nicht zur Masse. Wer hier weiterhin Massekosten und Verwalter-Zeitschienen modelliert, rechnet mit falschen Variablen.

Der Stress-Test: Hält die Theorie der Marktpraxis stand?
Jeder erfahrene Restrukturierer wird reflexhaft Einwände erheben. Theorie ist das eine – die operative „Schlammschlacht“ einer Krise das andere. Unterziehen wir den neuen Ansatz daher einem Stress-Test gegen die gängigsten Markteinwände.
Einwand A: „Der M&A-Prozess erzielt den höheren Preis durch den ‚Going Concern -Verkauf.“
Der Realitätscheck: Dieses Argument verwechselt Verkaufsgegenstand mit Verfahrensherrschaft. Natürlich ist der Erhalt der operativen Einheit oft das Ziel. Doch überlässt der Gläubiger dem Verwalter das Feld, finanziert er dessen Kostenapparat. Nutzt der Gläubiger seine exklusive Verwertungsbefugnis bei Anteilen oder IP, sitzt er am Steuer. Er kann den Verkaufsprozess diktieren. Die gläubigergeführte Verwertung verhindert nicht den Gesamtverkauf, sie stellt nur sicher, dass der Erlös ohne die pauschalen Abzüge nach § 170 InsO (oft >9 % vom Bruttoerlös plus USt) direkt dem besicherten Gläubiger zufließt.

Einwand B: „Eine öffentliche Versteigerung ist ein ‚Fire Sale mit hohen Abschlägen.“
Der Realitätscheck: Hier liegt ein Missverständnis über moderne Verwertungsmethoden vor. In der professionellen Praxis ist die öffentliche Versteigerung nicht der Ersatz für Marktansprache, sondern das rechtssichere Closing-Instrument eines strukturierten Prozesses. Der Marktpreis wird in einer vorgelagerten Bieterphase transparent ermittelt. Der Zuschlag in der Auktion härtet diesen Preis lediglich juristisch. Der Vorteil: Das Execution Risk sinkt auf null. Signing und Closing fallen in einem Akt zusammen. Es gibt keine nachträglichen Gewährleistungsansprüche (§ 445 BGB) und keine Anfechtungsrisiken (§§ 156, 383 n.R., 1235 ff. BGB).

Einwand C: „Das Reputationsrisiko ( Loan-to-Own ) ist zu hoch.“
Der Realitätscheck: Aus Sicht der Fiduciary Duty ist das Gegenteil der Fall. Ein Verzicht auf insolvenzfeste Verwertungsrechte zugunsten einer ineffizienten Masseverwertung verstößt gegen die Pflicht zur Vermögenswahrung der eigenen LPs/Investoren. Zudem bietet die Pfandverwertung maximale Compliance-Sicherheit: Ein öffentlicher Termin schützt vor dem Vorwurf der Kungelei, der bei intransparenten Deals im Insolvenzumfeld oft im Raum steht.

Der ökonomische Hebel: Speed und Net-Recovery vor der Insolvenz.
LGD-Modelle reagieren hochsensibel auf die Zeitachse. Und genau hier schlägt die moderne Pfandverwertung den klassischen Distressed M&A-Prozess um Längen – insbesondere vor einer Insolvenzeröffnung.

Das Zeit-Argument: 4 bis 8 Wochen statt 6 bis 12 Monate
Ein klassischer M&A-Prozess in der Krise ist schwerfällig: Mandatierung, IDW S6 Gutachten, Datenraum, Q&A, langwierige SPA-Verhandlungen, Gremienvorbehalte. Bis Geld fließt, vergehen oft 6 bis 12 Monate – Zeit, in der der Unternehmenswert durch Liquiditätsabfluss („Cash Burn“) weiter erodiert.

Die Verwertung verpfändeter Rechte (Shares, IP) kann dagegen binnen 4 bis 8 Wochen ab Default final abgeschlossen sein:
1. Woche 1-2: Bewertung, Aufbereitung, Ladung.
2. Woche 3-6: Marktansprache, Due Diligence Phase für Investoren.
3. Woche 7-8: Termin, Zuschlag, Geldfluss.

Dieser Geschwindigkeitsvorteil ist massiv. Er stoppt den Werteverfall des Assets sofort und liefert Liquidität, wenn sie am dringendsten benötigt wird.
Das Kosten-Argument: Netto mehr in der Tasche

Vergleicht man die „Net Recovery“, schneidet die Pfandverwertung oft deutlich besser ab als der M&A-Deal:
• Keine Success-Fees von M&A-Beratern (oft 3-5 %).
• Keine extensiven Legal-Kosten für SPA-Verhandlungen (da Versteigerung nach gesetzlichen BGB-Regeln erfolgt).
• Keine Massekostenbeiträge (bei Rechten).
Ergebnis: Selbst wenn der nominale „Headline Price“ in einem langwierigen M&A-Prozess theoretisch marginal höher wäre, ist der Barwert der Rückführung (Net Present Value) bei der schnellen Pfandverwertung durch die geringeren Transaktionskosten und den früheren Zufluss fast immer überlegen.

Operative Konsequenzen: Vom Passagier zum Piloten.
Für Finanzierer ergibt sich aus der Kombination von BGH-Rechtsprechung und operativer Schnelligkeit ein klarer Handlungsauftrag:
1. Governance im Workout: Das reflexhafte Unterschreiben von Stillhalte- oder Verwertungsvereinbarungen mit Beratern oder (vorläufigen) Verwaltern muss enden. Wer bei Share Pledges die Verwertung abtritt, tauscht einen 8-Wochen-Prozess gegen eine monatelange Hängepartie.
2. Vorbereitung ist alles: Da die Verwertung extrem schnell gehen kann, muss sie vorbereitet sein. Die „Drohung“ mit einer in 4 Wochen realisierbaren Pfandverwertung verbessert zudem die Verhandlungsposition gegenüber Gesellschaftern massiv. Sie ist das schärfste Schwert in der Restrukturierung.
3. Differenzierung: Assets müssen getaggt werden. Maschinen mögen den Massepfad gehen – Rechte und Anteile gehören auf die „Fast Lane“ der gläubigergeführten Verwertung.

Fazit.
Die Zeiten, in denen LGD-Werte als schicksalhafte Variable aus der „Black Box“ des Insolvenzverfahrens hingenommen wurden, sind vorbei.
Für institutionelle Investoren bedeutet dies: Die Anpassung der Strategie ist eine Notwendigkeit zur Renditesicherung. Die Kombination aus dogmatisch korrekter Rechtsanwendung (BGH IX ZR 145/21) und operativer Exzellenz transformiert theoretische Sicherheitenwerte in reale Cash-Recoveries. Wer den Prozess kontrolliert, maximiert den Erlös. Die moderne Pfandverwertung ist dabei kein aggressives Störmanöver, sondern das effizienteste, schnellste und kostengünstigste Closing-Tool für Distressed Assets im aktuellen Markt.

Der Stress-Test liefert ein eindeutiges Ergebnis: Wer heute noch an ineffizienten Massepfaden festhält, handelt nicht konservativ, sondern verzichtet sehenden Auges auf realisierbare Werte.

Autorin: Dr. Dagmar Gold,
Partnerin https://www.deutsche-pfandverwertung.de