Nehmen Sie Ihre Aktionärsrechte wahr und üben Ihr 
Stimmrecht auf der Hauptversammlung am 18.05.2018 aus – Ihre Stimme 
ist wichtig – Anmeldeschluss für die Hauptversammlung der SKW 
Stahl-Metallurgie in München ist Freitag, der 11.05.2018.
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,
   die MCGM GmbH aus München und die La Muza Inversiones SICAV, S.A. 
aus Madrid, Spanien, wurden mit Beschluss des Amtsgerichtes München 
vom 19. März 2018 ermächtigt, eine Hauptversammlung der SKW 
Stahl-Metallurgie Holding AG (SKW) mit beiliegenden 
Tagesordnungspunkten (siehe Anlage) einzuberufen. Hierzu laden wir 
Sie am Freitag, den 18. Mai 2018 in das Kaufmanns-Casino, Odeonsplatz
6, 80539 München sehr herzlich ein.
   Zuvor hat der Alleinvorstand Kay Michel in einem in der 
Kapitalmarktgeschichte Deutschlands beispiellosen Vorgang drei 
bereits einberufene Hauptversammlungen (31.08.17, 10.10.17, 06.12.17)
kurzfristig wieder abgesagt und damit die Willensbildung der 
Aktionäre verhindert. Diese Auffassung teilt auch das Amtsgericht 
München und stellt mit Beschluss vom 07.11.2017 fest: „Faktisch läuft
die Absage durch den Vorstand darauf hinaus, das Recht der Aktionäre 
zu unterlaufen.“
   Wir sehen die anstehende Hauptversammlung als letzte Chance der 
Aktionäre, die Enteignung durch Vorstand, Aufsichtsratsmehrheit und 
US-Hedgefonds Speyside Equity abzuwenden.
   Das von Alleinvorstand Kay Michel geplante finanzielle 
Restrukturierungskonzept sieht aktuell vor, dass der US-Hedgefonds 
Speyside Equity durch Kapitalschnitt auf null, einer 
Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
und anschließender Wandlung von Kreditforderungen in Eigenkapital 
(sogenannter Debt-to-Equity-Swap) 100% der Anteile an der 
Gesellschaft erhält. Dieser Plan entspricht der vollständigen 
Enteignung der Aktionäre.
   Die Aufsichtsratsmehrheit unterstützt diesen Enteignungsplan gemäß
Pressemeldung vom 20. Juli 2017 und Ad-hoc Meldung vom 25. August 
2017 vollumfänglich und schließt eine Beteiligung der Aktionäre an 
der Sanierung der SKW aus. Der Aufsichtsratsvorsitzende Volker 
Stegmann hält dies gar für alternativlos. In der Pressemitteilung vom
12. September 2017 hat die Aufsichtsratsmehrheit die Befürwortung des
Speyside Engagements erneut bekräftigt: „Ohne eine finanzielle 
Restrukturierung unter Einbindung des Investors Speyside Equity ist 
die Existenz der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG akut gefährdet.“
   Wir dagegen halten Ihre Aktien angesichts der positiven 
Entwicklung der SKW für werthaltig.
   Selbst Vorstand Kay Michel musste in einer Pressemitteilung vom 
20. März 2018 vermelden: „Der positive Trend im operativen Geschäft 
der SKW konnte stabilisiert werden.“ Weiter führt er aus: SKW 
profitiere dabei zum einen von der seit Beginn 2017 wieder 
freundlicheren Stahlkonjunktur und zum anderen von der weiteren 
konsequenten Umset-zung des Restrukturierungs- und 
Effizienzsteigerungsprogramms.
   Ob tatsächlich bei Insolvenzantragstellung durch den 
Alleinvorstand Kay Michel am 27. September 2017 Insolvenzgründe 
vorlagen, ist höchst zweifelhaft. Jedenfalls können diese durch 
Zuführung von Kapital aus laufenden Gewinnen oder durch eine 
Kapitalerhöhung, die wir noch auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung bringen wollen, beseitigt werden. So können die 
Voraussetzungen für die Einstellung des Insolvenzverfahrens 
geschaffen werden.
   Im Ergebnis besteht keine Vertrauensbasis mehr gegenüber dem 
Vorstand Kay Michel und den Aufsichtsräten Dr. Peter Ramsauer, Volker
Stegmann und Titus Weinheimer.
   Um Ihnen die Werterhaltung Ihrer SKW Aktien zu erleichtern, haben 
wir Ihnen die Möglichkeit geschaffen, auf der anstehenden 
Hauptversammlung die oben genannten Aufsichtsräte abzuwählen. Aus 
demselben Grund ist Dr. Alexander Kirsch nicht mehr als Aufsichtsrat 
wählbar.
   Bleibt der Aufsichtsrat im Amt, erfolgt der Totalverlust des 
Investments SKW und das Delisting. Wird der Aufsichtsrat auf der 
Hauptversammlung umbesetzt, haben Sie wieder eine realistische 
Chance, den Wert Ihres Investments zu steigern.
   Ihre Stimme ist wichtig. Wir bitten Sie, Ihre Aktionärsrechte 
unbedingt wahrzunehmen und eine der angebotenen Möglichkeiten der 
Stimmrechtsausübung zu nutzen, um den Totalverlust Ihrer SKW-Aktien 
abzuwenden. Falls Sie nicht persönlich teilnehmen, können Sie Ihre 
Stimmrechte auch durch die MCGM vertreten lassen. Eine entsprechende 
Stimmrechts- und Vertretungsvollmacht finden Sie auf der Website der 
MCGM (http://www.mcg-m.com/index.php/de/skw-stahl-metallurgie-hvs). 
Bitte beachten Sie hierzu auch den Anmeldeschluss am Freitag, den 11.
Mai 2018, 24 Uhr (MESZ).
Wir freuen uns auf Ihre Beteiligung an der Hauptversammlung.
Mit freundlichen Grüßen
MCGM GmbH	
Dr. Olaf Marx
Geschäftsführer
LA MUZA INVERSIONES SICAV, S.A.
Luis Urquijo Rubio
CEO
—————— Anlage ——————
   Begründungen zu den Abstimmungsempfehlungen der 
Tagesordnungspunkte
   TOP 1.	Beschlussfassung über die Abberufung von 
Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 Abs. 1 AktG
   Die MCGM GmbH und die La Muza Inversiones SICAV, S.A. (im 
folgenden gemeinsam „Aktionäre“) schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen:
   (a)	Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Peter Ramsauer wird mit Wirkung 
zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt 
abberufen.
   (b)	Das Aufsichtsratsmitglied Volker Stegmann wird mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt 
abberufen.
   (c)	Das Aufsichtsratsmitglied Titus Weinheimer wird mit Wirkung 
zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt 
abberufen.
Die Beschlussfassung soll im Wege der Einzelabstimmung erfolgen.
Begründung
   Im Dezember 2016 wurde laut Geschäftsbericht 2016 im Aufsichtsrat 
ein Refinanzierungsausschuss gebildet, der die für die Gesellschaft 
zentralen Themen der Refinanzierung durch Fremd- und/oder 
Eigenkapital sowie die Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes 
verantwortet. Der Vorsitz des Refinanzierungsausschusses liegt bei 
Herrn Volker Stegmann, stellvertretender Vorsitzender ist Herr Dr. 
Alexander Kirsch. Weitere Mitglieder sind Herr Dr. Peter Ramsauer und
Herr Titus Weinheimer.
   Mit der Ad-hoc Meldung der Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und der 
Presseerklärung vom gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass sich die
Kreditgeber des Konsortialvertrages mit dem Finanzinvestor Speyside 
Private Fund Advisers LLC, New York, USA, über den Verkauf der 
Kreditforderungen gegen die Gesellschaft geeinigt hätten und über die
Umwandlung von Kreditforderungen in Eigenkapital mittels einer 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Debt-to-Equity-Swap) verhandelt 
werde. In mehreren Presseberichten (u.a. Artikel der Wirtschaftswoche
vom 21. Juli 2017 „Zu früh gefreut: SKW Aktionären droht drastischer 
Kapitalschnitt“) wurde zugleich über einen in diesem Zusammenhang 
beabsichtigten Kapitalschnitt berichtet. Mit der Ad-hoc Meldung der 
Gesellschaft vom 25. August 2017 und der Presseerklärung vom gleichen
Tag wurde die Planung des Debt-to-Equity-Swaps mit vorausgehender 
Kapitalherabsetzung im Verhältnis 1:10 (Kapitalschnitt) und 
anschließendem Squeeze Out bestätigt. Ein solcher Kapitalschnitt geht
ausschließlich zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft, die damit 
fast vollständig ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
verlieren und aufgrund des folgenden Squeeze-Out auch um ihre 
Partizipation an zukünftigen Wertsteigerungspotenzialen gebracht 
werden. Der Finanzinvestor Speyside Equity hingegen profitiert über 
den Maßen von einem Einstieg in das Eigenkapital der Gesellschaft. 
Insbesondere in einer sich erholenden wirtschaftlichen Situation der 
SKW ist das sachlich nicht nachvollziehbar und begründbar.
   Die Aufsichtsratsmehrheit unterstützt gemäß Pressemeldung der 
Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und Ad-hoc Meldung vom 25. August 2017
den Forderungskauf durch den US-Hedgefonds Speyside Equity 
vollumfänglich. Der Aufsichtsratsvorsitzende der SKW Volker Stegmann 
hält diesen gar für alternativlos. In der Pressemitteilung vom 12. 
September 2017 hat die Aufsichtsratsmehrheit die Befürwortung des 
Speyside Engagements erneut bekräftigt.
   Andererseits vermeldet Alleinvorstand Kay Michel in einer 
Pressemitteilung vom 20. März 2018: „Der positive Trend im operativen
Geschäft der SKW konnte stabilisiert werden.“ Weiter führt Vorstand 
Kay Michel aus: SKW profitiere dabei zum einen von der seit Beginn 
2017 wieder freundlicheren Stahlkonjunktur und zum anderen von der 
weiteren konsequenten Umsetzung des Restrukturierungs- und 
Effizienzsteigerungsprogramms.
   Es bestehen somit akute Anhaltspunkte, dass die 
Aufsichtsratsmitglieder des Refinanzierungsausschusses die Interessen
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nicht ausreichend vertreten 
haben. Es ist ferner anzunehmen, dass die Mitglieder des 
Refinanzierungsausschusses in den Gesprächen und Verhandlungen mit 
dem US-Hedgefonds Speyside Equity zur Umwandlung der 
Kreditforderungen in Eigenkapital der Gesellschaft mittels einer 
Sachkapitalerhöhung (Debt-to-Equity-Swap) und zu dem vom 
Finanzinvestor Speyside Equity ebenfalls geforderten Kapitalschnitt 
die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre nicht 
berücksichtigen. Durch dieses Verhalten entsteht den Aktionären der 
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensschaden. Die 
Aktionäre würden dadurch enteignet.
   Im Ergebnis besteht keine Vertrauensbasis mehr gegenüber den 
Aufsichtsräten Dr. Peter Ramsauer, Volker Stegmann und Titus 
Weinheimer. Diese Aufsichtsräte sollen deshalb abgewählt werden.
   TOP 2.	Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
Aufsichtsratsmitgliedes
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
101 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung in der derzeit 
geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Die 
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
   Unter der Annahme, dass der Antrag zu TOP 1 ganz oder teilweise 
erfolgreich ist, mithin mindestens eines der bisherigen 
Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Peter Ramsauer, Herr Volker Stegmann
oder Herr Titus Weinheimer in dieser Hauptversammlung abberufen wird 
oder sofern die Mitgliedschaft eines der Aufsichtsratsmitglieder im 
Aufsichtsrat anderweitig geendet hat, schlagen die Aktionäre vor, wie
folgt zu beschließen:
   Frau Dr. Eva Nase, Rechtsanwältin und Partnerin bei P+P Pöllath + 
Partners, München, Deutschland, wird für den Zeitraum von der 
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als 
Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.
   Frau Dr. Eva Nase hat keine weiteren Mandate in inländischen 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien.
Begründung
   In dieser für die Gesellschaft schwierigen Zeit ist es wichtig, 
dass dem Aufsichtsrat möglichst kompetente Aufsichtsratsmitglieder 
angehören. Frau Dr. Eva Nase berät seit mehr als 15 Jahren 
börsennotierte und private Unternehmen im Gesellschafts- und 
Konzernrecht, insbesondere bei allen Vorstands-, Geschäftsführungs- 
und Aufsichtsratsangelegenheiten sowie in den Bereichen 
Unternehmensrestrukturierung, Konzernumstrukturierungen, 
Kapitalmarktrecht und in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Sie
besitzt umfassende Kenntnisse in allen Arten von 
Unternehmenstransaktionen und in Themen der 
Eigenkapitalfinanzierungen und Kapitalmaßnahmen. Zudem verfügt Frau 
Dr. Nase über langjährige Erfahrung in allen Aspekten der Corporate 
Governance und Corporate Compliance. Ihre juristische Expertise auf 
den Gebieten Corporate M&A und Corporate Litigation sowie ihre 
praktischen Erfahrungen in der Bewertung und juristischen sowie 
prozessualen Begleitung von Restrukturierungs- und Turn-Around-Phasen
sind Kompetenzen, die im Aufsichtsrat der SKW nicht ausreichend 
vertreten sind.
   TOP 3.	Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats 
und Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
101 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung in der derzeit 
geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt.
   Die Aktionäre schlagen vor, sofern die Hauptversammlung die 
bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Peter Ramsauer, Herrn 
Volker Stegmann und Herrn Titus Weinheimer in dieser Hauptversammlung
abberuft oder sofern deren Mitgliedschaften im Aufsichtsrat 
anderweitig geendet haben, wie folgt Beschluss zu fassen:
§ 7 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„1. Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
Begründung
   Im Zuge der Refinanzierung der Gesellschaft hat sich der mit sechs
Mitgliedern besetzte Aufsichtsrat als nicht effizient und 
zielgerichtet erwiesen. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats konnte
insbesondere durch die Gründung des Refinanzierungsausschusses, der 
bei Verkleinerung des Aufsichtsrats entfallen kann, nicht mit der 
notwendigen Sicherheit und Expertise durch den gesamten Aufsichtsrat 
wahrgenommen werden. Daher soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit
Abberufung der Mitglieder Herrn Dr. Peter Ramsauer, Herrn Volker 
Stegmann und Herrn Titus Weinheimer oder einzelnen von ihnen von 
derzeit sechs auf zukünftig vier Mitglieder verkleinert werden, um 
weitere Fehlentscheidungen und -entwicklungen im Einflussbereich des 
Aufsichtsrats zu verhindern und eine effiziente Überwachung und 
Beratung des Vorstands sicherzustellen.
   TOP 4.	Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich
Mehrheitserfordernissen bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung 
(§§ 7 Abs. 4, 17 Abs. 4 der Satzung)
Die Aktionäre schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) § 7 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
   „Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds kann mit der 
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung 
erfolgen.“
b) § 17 Absatz 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
Begründung
   Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden Beschlüsse 
der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht (die Satzung oder) das 
Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Eine Ausnahme 
davon bildet zum einen die Regelung in § 7 Abs. 4 der Satzung, wonach
die Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf und zum anderen die 
Regelung zur Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats, welche ebenso 
gemäß § 17 Abs. 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen 
Stimmen bedarf. Dies führt dazu, dass Veränderungen in der Struktur 
des Aufsichtsrats – abweichend zu anderen durch die Hauptversammlung 
zu beschließenden Themen – unverhältnismäßig hohen Hürden ausgesetzt 
sind und auch im Falle des Vorliegens eines Quorums von 50 % + 1 
Aktie auf einer Hauptversammlung nicht durchgesetzt werden können. 
Dadurch können die Etablierung effizienter Kontrollstrukturen im 
Aufsichtsrat sowie die Einflussnahme der Aktionäre auf die Besetzung 
des Aufsichtsrats geschwächt bzw. verhindert werden. Künftig soll 
daher die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung für alle Beschlüsse 
der Hauptversammlung zur Anwendung kommen.
Über die MCGM [Management & Capital Group] GmbH:
   Die MCGM GmbH ist eine in München ansässige 
Investmentmanagementgesellschaft mit einer fokussierten 
aktivistischen Anlagestrategie. Die MCGM [Management & Capital Group]
investiert in signifikant unterbewertete Unternehmen und arbeitet 
aktiv mit dem Management, dem Aufsichtsrat und den Anteilseignern 
zusammen, um Möglichkeiten zur Steigerung des Unternehmenswertes im 
Interesse aller Anteilseigner zu identifizieren und zu erschließen. 
Weitere Informationen finden Sie unter www.mcg-m.com.
Kontakt:
MCGM GmbH
Dr. Olaf Marx
Telefon: +49-89-122 890 881
Mail: press@mcg-m.com
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