Angegebene Lieferfristen in Online-Shops sind bindend

Da diese Umstände für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind und somit durch sie ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz generiert werden kann, müssen die Angaben auch der Realität entsprechen.

So entschied auch das LG Hamburg am 12.05.2009 (Az.: 312 O 74/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn Werbung für ein Produkt mit einer fest angegebenen Lieferzeit veröffentlicht wird und die Lieferfristen nicht eingehalten werden.

Umfasst sind dabei nicht die Fälle kurzfristiger Lieferengpässe, da diese im Wirtschaftsleben bekanntermaßen vorkommen können.
Im vorliegenden Fall wurde eine Lampe jedoch auch nach mehrfacher Aufforderung und mehreren Monaten nicht geliefert, was zu der Entscheidung der Hamburger Richter führte.

Fazit:
Mit der Verfügbarkeit von Produkten und bestimmten Lieferzeiträumen sollte nur geworben werden, wenn diese auch eingehalten werden können.
Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com