Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch
Bettlägerigkeit: Einkaufen oder spazieren gehen sind erlaubt – wie überhaupt
alles, was die Heilung fördert, wie das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“
schreibt. Nebentätigkeiten gehören allerdings nicht dazu. Wer schneller wieder
arbeitsfähig ist, darf trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten – ohne
Nachteile beim Versicherungsschutz zu riskieren. Der Chef darf dieses Angebot
allerdings auch ablehnen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeit noch nicht gewissenhaft erledigen kann – das gebietet seine
Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten. Ein Attest kann der Arbeitgeber
schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Spätestens am vierten Tag müssen
Patienten aber eine ärztliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit an den
Arbeitgeber und eine Kopie an die Krankenkasse schicken. Nur im Ausnahmefall
darf der Arzt ein Attest rückwirkend für maximal drei Tage ausstellen. Die
Bescheinigung verzeichnet die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer – mehr nicht.
Ursache und Art der Krankheit sind Privatsache. Der Chef darf kranke Mitarbeiter
zur Kontrolle zwar besuchen. Diese müssen ihn aber weder in ihre Wohnung lassen
noch Auskunft über ihre Krankheit geben. Bestehen berechtigte Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit, kann der Vorgesetzte den Medizinischen Dienst der
Krankenkasse einschalten.
Weitere Fragen rund um die Krankschreibung beantwortet die aktuelle „Apotheken
Umschau“.
Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Das
Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 11/2019 B liegt aktuell in den meisten
Apotheken aus.
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Katharina Neff-Neudert
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