Anspruch aufÜberstundenvergütung aus“Vergütungserwartung“möglich – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Recht auf nachträgliche Überstundenvergütung bei unwirksamer Mehrarbeitsklausel setzt voraus, dass eine berechtigte Vergütungserwartung besteht und nicht realisiert wird (BAG, Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 AZR 406/10).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

A wird als Rechtsanwalt in einer Sozietät eingestellt. Das Jahresentgelt soll 80.000,00 EUR betragen. Laut Arbeitsvertrag sollen damit auch alle Überstunden abgegolten sein. Die Sozietät stellt dem A spätere Beteiligung in Aussicht. Nach 2 Jahren kündigt die Sozietät das Arbeitsverhältnis. Nun klagt A 40.000,00 EUR Überstundenvergütung ein. A hat keinen Erfolg.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Die Mehrarbeitsklausel (Abgeltung Überstunden) im Arbeitsvertrag ist zwar nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, denn es ist der Umfang der Abgeltung nicht erkennbar. Man könnte nämlich annehmen, dass nur die arbeitszeitlich zulässigen Überstunden abgegolten sind.

Jedoch besteht kein Mehrvergütungsanspruch. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn eine Vergütung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist aber gerade bei Diensten höherer Art nicht der Fall.

Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung. Hierzu wäre die erkennbare berechtigte Erwartung einer späteren Vermögensübertragung (Beteiligung an Sozietät) erforderlich. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil über eine spätere Beteiligung des A lediglich gesprochen und kein Zusammenhang mit den Mehrstunden hergeleitet wurde.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

„Der Dienstleistende geht ein nicht unerhebliches Risiko ein, wenn er im Vertrauen auf Inaussichtstellung einer späteren Partnerschaft erhebliche Mehrstunden leistet. Die schriftliche Fixierung einer bei Vertragsschluss erklärten Vermögensaussicht ist sinnvoll“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Weitere Informationen unter:
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de