Es gibt nur wenige Gründe, wegen denen ein Vermieter einem Mieter eine Kündigung aussprechend darf. Einer dieser Gründe ist der Eigenbedarf, der dann zum Tragen kommt, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich oder für einen nahen Verwandten benötigt. In einigen seltenen Fällen kann der Vermieter dann dazu verpflichtet werden, dem Mieter eine Alternativwohnung anzubieten. Verfügt der Vermieter beispielsweise über mehrere Wohnungen, in dem selben Haus oder in einer ähnlichen Lage, und dort wird nach dem Ausspruch der Kündigung eine Wohnung frei, ist der Vermieter verpflichtet, dem gekündigten Mieter diese Wohnung zu einem angemessenen Preis anzubieten.
Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, entschied in einem Urteil (Az.: VIII ZR 276/02), dass der Vermieter eine Alternativwohnung aber nur dann anbieten muss, wenn sie im selben Haus oder in der selben Wohnlage liegt. Stehen dem Vermieter weitere Wohnungen, in einem anderen Stadtteil zur Verfügung, so muss er diese nicht als Alternativwohnung anbieten. Durch die Alternativwohnung soll dem Mieter die Möglichkeit geben werden, in seinem vertrauten Umfeld wohnen bleiben zu können, so die Begründung des BGH. Hierbei kann aber auch der Umstand eintreten, dass dann die Eigenbedarfskündigung des Vermieters unwirksam wird, da der Vermieter ja auch die freiwerdende Wohnung für seinen Eigenbedarf nutzen könnte.
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