Bei einer Rohrverstopfung in den Abwasserleitungen, die nicht in der Mietwohnung oder im gewerblich vermieteten Objekt, sondern direkt im Mietshaus auftreten, ist genauso zu handeln wie bei einer Verstopfung im Mietobjekt selbst. Allerdings ist der Vermieter zu einer regelmäßigen Wartung der Abwasseranlage des Mietshauses verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, dann haftet er voll für die aus Rohrverstopfungen sowie ähnlich resultierenden Schäden. In einem Rechtsstreit des Oberlandesgerichts Frankfurt kam es, durch die Unterlassung einer regelmäßigen Überprüfung der Abwasseranlage durch den Vermieter, zu einer Überschwemmung eines privat genutzten Mietobjektes. Der Vermieter wurde dazu verurteilt, aufgrund der mietvertraglichen Verletzung, für alle aus diesem Wasserschaden resultierenden Schäden, zu haften. (Oberlandesgericht Frankfurt Az: 24 U 131/02)
Wird sogar ein Schaden der Abwasseranlage von mehreren Mietern verursacht und der Vermieter kann die Schuld eines oder mehrerer Mieter nicht konkret nachweisen, hat er laut Amtsgericht Schöneberg, für den Schaden aufzukommen. (Amtsgericht Schöneberg, Az: 12 C 80/76). Ist es aber möglich den Mieter, der die Verstopfung verursacht hat auszumachen, so hat dieser die Kosten allein zu tragen. Zum Beispiel wurde eine Verstopfung durch Katzenstreu ausgelöst, und nur ein Mieter des Hauses hielt sich eine Katze.
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