Schickt ein Unternehmen einen Mitarbeiter vorübergehend zum Beispiel zu einer Baustelle ins Ausland ohne vorher eine besondere Entlohnung zu vereinbaren, schuldet der Arbeitgeber somit die nach § 612 BGB übliche Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich hierbei nicht nach dem Einsatz- sondern nach dem entsprechenden Einstellungsort.
Der Kläger war bei einem Bauunternehmens mit Sitz in Brandenburg als Maurer beschäftigt, arbeitete aber überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Hierfür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB, die in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohnhöhe.
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Der Kläger kann also mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark lediglich den Mindestlohn Ost verlangen.
Denn entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und wird für diesen Einsatz keine besondere Geldabsprache getroffen, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung.
Und diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe, sofern in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird.
Ob nun in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Einstellungsort.
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