Ein Unfall auf einem längeren Fußmarsch zu einer Bushaltestelle kann auch dann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein, wenn es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt. In einem konkreten Fall war ein Arbeitnehmer zu Fuß zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Da er auch von einer nur 290 Meter vom Wohnort entfernt liegenden Bushaltestelle hätte abfahren können, lehnte seine Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, argumentierte die Berufsgenossenschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht hat damit die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen kann ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen und er muss nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein, erklären ARAG Experten (SG Heilbronn; Az.: S 13 U 4001/11).
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