Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Rentner, die heute im Ausland leben, aber früher in Deutschland
gearbeitet und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bezahlt
haben, müssen ihre deutsche Sozialversicherungsrente in den meisten
Fällen auch in Deutschland versteuern. Das betrifft sowohl Deutsche,
die ihren Lebensabend nun im Ausland verbringen, als auch Ausländer,
die nach vielen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in ihr Heimatland
zurückgekehrt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung hat der Finanzverwaltung sämtliche
Rentendaten ab dem Jahr 2005 gemeldet. Und zwar auch für die
Auslandsrentner, die in Deutschland nur mit den im Inland erzielten
Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind. Nun macht das für diese
Rentner zentral zuständige Finanzamt Neubrandenburg ernst und fordert
die Betroffenen zunächst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
binnen einer gewissen Frist auf. „Wie wir jetzt erfahren haben,
werden nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Finanzamt
Neubrandenburg Schätzungsbescheide verschickt, die dann auch im
Ausland zugestellt werden“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. Ist
keine Auslandsadresse bekannt, werden die Bescheide auch durch einen
Aushang im Finanzamt wirksam. Da die Einkommensteuerbescheide
rückwirkend ab 2005 erstellt werden, drohen den Auslandsrentnern
erhebliche Nachzahlungen. „Bei der nächsten Einreise nach Deutschland
könnten die geschätzten Steuern dann eingetrieben werden“, erläutert
Strötzel weiter.
Entwarnung gibt es für Auslandsrentner, die in Luxemburg, Bosnien,
Serbien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, den USA oder in Spanien (!)
leben. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland
hauptsächlich mit diesen Staaten geschlossenen hat, haben
ausnahmsweise diese ausländischen Staaten das Besteuerungsrecht für
die deutsche Rente.
Und in bestimmten Konstellationen gibt es auch noch ein zweites
Schlupfloch. Wer als Auslandsrentner mindestens 90 Prozent seiner
gesamten Einkünfte in Deutschland versteuern muss, kann eine
„normale“ Besteuerung wie bei einer Ansässigkeit in Deutschland
beantragen. Dann – und nur dann – können auch Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behinderungen)
geltend gemacht werden. Betroffen sind vor allem Senioren, die allein
von ihrer deutschen gesetzlichen Rente leben und / oder noch
Mieteinnahmen aus in Deutschland belegenen Immobilien haben. Aber
aufgepasst: der Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht für
Zusatzversicherungsrenten und alle private Renten – sowie auch für in
diesem Staat erzielten Mieterträge. In solchen Fällen wird die 90
Prozent Grenze regelmäßig nicht erreicht.
Die hier angesprochenen Punkte sind kompliziert. Daher sollten
betroffene Rentner von deutschen Fachleuten – z.B. von einer
Beratungsstelle der VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V.) – individuell prüfen lassen, ob überhaupt eine
Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland
besteht und welche Möglichkeiten bestehen, die Steuerlast zu mindern.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/KIwQI“ zum
Download bereit.
Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
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Weitere Informationen unter:
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