Um gefährlichen Fehlern im Berufsalltag
vorzubeugen, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten regelmäßig
vermitteln, worauf es für das sichere und gesunde Arbeiten im
jeweiligen Job ankommt. Dabei können digitale Lernprogramme und
andere elektronische Medien helfen. Trotzdem bleibt der persönliche
Austausch bei der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung auch im
digitalen Zeitalter grundsätzlich unverzichtbar, informiert die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW).
Medien allein reichen nicht
Digitale Medienangebote haben auch bei Arbeitsschutzthemen
Hochkonjunktur. „Sie können dort einiges zur Wissensvermittlung und
-prüfung beitragen und darüber hinaus motivierend wirken“, erklärt
Bernd Fischer, Präventionsexperte der BGW.
„Auch bei der Unterweisung lassen sich digitale Elemente mit
einsetzen“, so Fischer. Aber in der Regel behandeln Videos,
Lernprogramme und andere elektronische Medien die jeweiligen Themen
unabhängig von der individuellen Situation im einzelnen Betrieb.
„Deshalb reichen sie als alleinige Mittel für die Unterweisung nicht
aus“, erläutert der Experte.
Persönlicher Austausch unverzichtbar
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung eigens auf den
konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnittene
Anweisungen und Erläuterungen umfassen. Das können digitale Angebote
kaum leisten.
Die Unterweisung lebt vom persönlichen Austausch, wie Fischer
betont: „Dort kann man Dinge vor Ort zeigen und gegebenenfalls
gemeinsam ausprobieren, auf Besonderheiten hinweisen und Fragen der
Beschäftigten klären.“ Für manche Themen ist die Pflicht zur
mündlichen Unterweisung sogar in Verordnungen festgeschrieben. Das
betrifft beispielsweise den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
und mit Gefahrstoffen.
Nach der Unterweisung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
darauf achten, dass die Anweisungen tatsächlich verstanden wurden und
umgesetzt werden. Auch das lässt sich nicht online erledigen.
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Das Themenspektrum für Unterweisungen ist so breit wie das
Spektrum der verschiedenen Aufgaben in der Arbeitswelt. Eine erste
Unterweisung muss grundsätzlich immer dann stattfinden, wenn etwas
neu ist: Das kann beispielsweise eine Tätigkeit, ein eingesetztes
Gerät oder ein Arbeitsablauf sein. Zu den weiteren Anlässen gehören
Unfälle oder Beinaheunfälle. Außerdem müssen Unterweisungen
regelmäßig wiederholt werden.
Nach der DGUV Vorschrift 1 sind die Beschäftigten mindestens
einmal jährlich zu unterweisen, Jugendliche nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz sogar mindestens halbjährlich. Dabei können
verschiedene Methoden kombiniert und zum Teil abgewechselt werden.
Ebenfalls wichtig: Die Unterweisungen müssen im Betrieb dokumentiert
werden.
Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit verschiedenen
Angeboten zum Thema. Informationen dazu gibt sie in ihrem Leitfaden
„Unterweisen im Betrieb“. Zu finden ist dieser unter
www.bgw-online.de, Suche: 04-07-004.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im BGW-Pressezentrum unter
http://www.bgw-online.de/presse. Dort finden Sie zudem weitere
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Über die BGW
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für
nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der
Wohlfahrtspflege. Sie ist für über 8,5 Millionen Versicherte in mehr
als 645.000 Unternehmen zuständig. Die BGW unterstützt ihre
Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen
Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei
einer Berufskrankheit gewährleistet sie optimale medizinische
Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre
Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben
teilhaben können.
Pressekontakt:
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