Nicht immer haftet der Vermieter, wenn durch unvorhersehbare Ereignisse an der Mietsache Schäden am Eigentum des Mieters entstehen. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil klar (OLG Koblenz, Urteil v. 30.09.10, Az. 2 U 779/09). Der Hintergrund: Ein Künstler bewohnte eine Kellerwohnung und lagerte am selben Ort einige seiner Werke. Im Februar 2008 ereignete sich an der Anschlussstelle einer Heizung ein Wasserrohrbruch, der zur Flutung der vom Mieter bewohnten Räumlichkeiten führte. Trotz des vom Vermieter unmittelbar veranlassten Auspumpens des Kellers konnten einige wertvolle Relief-Arbeiten des Mieters nur schwer beschädigt geborgen werden. Eine in der Folge mieterseitig gegen den Vermieter eingereichte Klage auf Schadensersatz schmetterte das OLG Koblenz im September 2010 allerdings ab. Dabei stellten die Richter fest, dass eine grundsätzliche Pflicht des Vermieters, Wasserleitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, nicht besteht. Auch die während des Abpumpens nicht sofort erfolgte Rettung der Kunstwerke begründe keine Schadensersatzforderung, denn der Vermieter habe von der Lagerung der Werke im Keller keine Kenntnis gehabt, argumentierte das OLG Koblenz.
Nach Meinung von Auer Witte Thiel stellt das Koblenzer Urteil klar, welche Grenzen den Schadensersatzansprüchen von Mietern gesetzt sind. Die Rechtsposition der Vermieter sieht Auer Witte Thiel damit gestärkt. Nur bei tatsächlicher Pflichtverletzung seitens des Vermieters seien entsprechende Forderungen begründet, fasst Auer Witte Thiel den Rechtsentscheid zusammen. Im vorliegenden Fall treffe dies nicht zu, schließen sich die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte der Entscheidung an. Wie Auer Witte Thiel feststellt, trat das OLG Koblenz der weit verbreiteten Auffassung, Vermieter hafteten „automatisch“ für durch die Mietsache entstandene Schäden, eindeutig entgegen.