Hamburg, 13. April 2011 – Im Rahmen von Pferdeauktionen gibt es häufig Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang die Haftung des Verkäufers für Mängel am Pferd ausgeschlossen werden kann. Im Februar 2010 hat der Bundesgerichtshof dazu einen Fall entschieden. Rechtsanwalt Lars Jessen informiert auf seiner Webseite zum Thema Pferderecht www.Rechtsanwalt-Jessen.de über ein Thema, das Auktionsveranstalter und Käufer gleichermaßen betreffen kann.
In dem genannten Fall hatte eine Verbraucherin auf einer Auktion im Januar 2005 eine Stute für rund 160.000 Euro ersteigert. Nach der Übergabe des Pferdes Ende Januar stellte die Klägerin Mitte März 2005 fest, dass die Stute „freikoppte“, also einen Mangel aufwies. Die Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückabwicklung des Vertrages sowie die Erstattung aller für das Pferd getätigten Aufwendungen.
Die Auktion war von einem Pferdezuchtverband veranstaltet worden, der als Kommissionär des jeweiligen Einlieferers auftrat. Dementsprechend wurde der Pferdezuchtverband Vertragspartner des Ersteigerers und daher auch verklagt.
Die Auktionsbedingungen des Beklagten Pferdezuchtverbandes enthielten folgende Klauseln: „Der Verband haftet für Sachmängel … nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
– Sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang.
– Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft wie besichtigt und geritten, unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung.
Die Klägerin verlor in zwei Instanzen vor dem Land- und Oberlandesgericht, weil die Gerichte der Auffassung waren, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes und damit die Regelung der Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommen.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf – allerdings ging es wie so oft auch hier ums Detail.
Warum hat der BGH die Urteile der Vorgerichte aufgehoben?
Der BGH hielt den zulässigen Haftungsausschluss insgesamt für unwirksam, weil die entsprechende Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellte und gegen die §§ 307ff BGB (Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verstieß. Da der Haftungsausschluss unwirksam war, haftete der Verband nun doch nach den allgemeinen Grundsätzen: Das bedeutet, dass die Klägerin die Stute zurück geben kann, wenn sie beweisen kann, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gekoppt hat.
Ausführliche Informationen zu diesem Fall und vielen anderen Themen rund ums Pferderecht sind auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de veröffentlicht.