Berliner Zeitung: Kommentar zum Dresdener Demonstrationsverbot samt Gegendemonstration:

Kaum zu begründen ist hingegen das Verbot der
Gegendemonstration. Nach dem Brokdorf-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts von 1985 ist das Verbot einer
Gegendemonstration zulässig, wenn von ihr „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ gewalttätige Aktionen zu erwarten sind – nach den
Erfahrungen der vergangenen Monate in Dresden war damit keineswegs zu
rechnen, zumal die Pegida-Demonstration ohnehin verboten war. Ein
Verbot wäre eventuell möglich gewesen, wenn die Drohungen der
Dschihadisten sich auch gegen die Pegida-Gegner gerichtet hätten.
Aber erstens ist davon nichts bekannt, zweitens gibt es auch keinen
Grund für die Annahme, die Terroristen hätten sich ihre Opfer
ausgerechnet unter den Gegnern der Islamophoben gewählt.

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