Berliner Zeitung: Kommentar zum EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:

Die neue Vorratsdatenspeicherung aber war und ist
die alte Vorratsdatenspeicherung, nur an einigen Stellen entschärft.
Das Wesentliche blieb und bleibt – die anlasslose, also ohne
Anfangsverdacht betriebene Massenüberwachung. Und damit bleibt eben
auch der wesentliche Einwand gegen die anlasslose
Vorratsdatenspeicherung: Sie ist ein schwerer Eingriff in die
Bürgerrechte, mit einer „Streubreite, wie sie die Rechtsordnung
bisher nicht kennt“ (Bundesverfassungsgericht). Auch für die
Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung gilt: Sie stellt mit der
anlasslosen Speicherung der Daten alle Bürger unter einen
Generalverdacht. Für die Vorratsdatenspeicherung gilt der alte
Schauspielerscherz: „Er ist tot und weiß es nur noch nicht.“ Eine
Auferstehung findet nicht statt.

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