DGAP-News: Moninger Holding AG: Einladung zur Hauptversammlung

Moninger Holding AG / Hauptversammlung

08.04.2010 00:00

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt
durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Moninger Holding AG Karlsruhe
– ISIN:DE0005247308 // WKN: 524730 –

Mitteilung an unsere Aktionäre

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 19. Mai 2010, 10.00 Uhr,

in der Gaststätte “Zum Schupi“, 76185 Karlsruhe, Durmersheimerstraße 6 ,
stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlungein.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Teilkonzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des zusammengefassten
Lageberichts für die Moninger Holding AG und den Konzern, der erläuternden
Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Teilkonzernabschluss, der
zusammengefasste Lagebericht für die Moninger Holding AG und den Konzern,
die Berichte zu den Angaben nach § 298 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGBund
der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der
Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und
zu Beginn der Verhandlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.

Der Jahresabschluss und der Teilkonzernabschluss sind mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst&Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen
Beschluss zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst&Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Satzung soll in einigen Punkten geändert und hierbei auch an die durch
das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zurUmsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten aktienrechtlichen Bestimmungen
angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a) § 1 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

“(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“

b) § 3 der Satzung wird wiefolgt neu gefasst:

“§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas
anderes bestimmt.“

c) § 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

“(1) Die Hauptversammlung ist mindestens 36Tage vor dem Tag der
Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der
Einberufung sind nicht mitzurechnen.“

d) § 17 der Satzung (Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen) wird wie
folgt neu gefasst:

“§ 17 Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübungdes Stimmrechts nachweisen.

(2) Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür angegebenen Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in
deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.

(3) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot
führenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür angegebenen Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.“

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
wird am Donnerstag, 08. April 2010, im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht.

Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der
Hauptversammlung im Internet unter der Adresse
www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations einzusehen und
abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der Moninger Holding AG,
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden. Des
Weiteren können die vollständigen Angaben den Mitteilungen gemäß § 125 AktG
entnommen werden. Diese erhalten die Aktionäre unaufgefordert von ihren
Depot führenden Kreditinstituten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des
12. Mai 2010, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Bescheinigung
ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:

Moninger Holding Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4027 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut zu erfolgen. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 28. April 2010, (d.h. 00.00Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 12. Mai 2010,
24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten

weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in
gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur
Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 28. April 2010, 00.00 Uhr
(Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum
Nachweisstichtag maßgebend; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und desNachweises werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese
Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer
Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wirdie
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten;
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des
Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach §
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges
Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr
eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135
Absatz 8 AktGgleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten,
oder Finanzdienstleis-

tungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen bedarf keiner Textform, jedoch ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten und
unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Die
genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre eigene
Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Esist in der Eintrittskarte enthalten, die der
Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses
Formular steht ebenfalls unter
www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations zum Download zur
Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesenwerden durch Vorweisen der Vollmacht
bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die
vorherigeÜbermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der
Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Moninger Holding
Aktiengesellschaft, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Zeppelinstraße 15,
76185 Karlsruhe sowie durch die Übersendung des Nachweises der
Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende
email-Adresse: info@moninger-holdingag.de.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 4.090.335,05 und ist eingeteilt in 1.600.000
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährteine Stimme. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.600.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131Absatz 1
Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden (“Ergänzungsanträge“). Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am 18. April 2010, 24.00 Uhr eingehen. Die
Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 19. Februar
2010) Inhaber der Aktien sind. Als Nachweis ist eine entsprechende
Bestätigung durch das Depot führende Institut einzureichen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse
www.moninger-holdingag.de/index-php/investor-relations bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Moninger Holding Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721 5702-322 email: info@moninger-holdingag.de

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu
richten an:

Moninger Holding Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721 5702-322 E-Mail: info@moninger-holdingag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu
machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.moninger-holdingag.de veröffentlicht. Dabei werden
die bis zum 04. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw.
per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den
Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann
gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Teilkonzerns und
der in den Teilkonzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Ta-gesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in
der Hauptversammlung ausgeübtwerden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations zur Verfügung.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss und der
Teilkonzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2009, der zusammengefasste Lagebericht für die Moninger Holding AG
und den Konzern, die erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und 5, § 315 Abs. 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats) sowie die
Informationen nach § 124a AktG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe, aus und sind auf der Webseite
www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations als pdf.Datei
abrufbar. Die Unterlagen zur Tagesordnungspunkt 1 werden auch in der
Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahmezugänglich gemacht.

Karlsruhe, im April 2010

DER VORSTAND

Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe
Registergericht Mannheim, HRB 100030

08.04.2010 00:00 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unterwww.dgap-medientreff.deundwww.dgap.de—————————————————————————

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Moninger Holding AG
Zeppelinstraße 15
76185 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: 0721 / 57 02 – 0
Fax: 0721 / 57 02 – 322
E-Mail: info@moninger-holdingag.de
Internet: www.moninger-holdingag.de
ISIN: DE0005247308
WKN: 524730
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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