DGAP-News: Noerr LLP: Noerr erstreitet Rechtssicherheit für Banken – BGH-Senate verständigen sich zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

Noerr LLP / Rechtssache/Insolvenz

23.07.2010 09:30

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Banken müssen künftig nicht mehr das Risiko tragen, dass ein
Insolvenzverwalter Beträge, die per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom
Konto des insolventen Unternehmens abgebucht wurden, später zurückfordert.
Das ist das Ergebnis zweier Urteile des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 20. Juli 2010, an deren Vorbereitung der Bankrechtler Sebastian
Bock von der Kanzlei Noerr LLP beteiligt war. Der für das Insolvenzrecht
zuständige Neunte Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige Elfte
einigten sich in den Entscheidungen auf einheitliche Rechtsgrundsätze zu
diesem konfliktträchtigen und umstrittenen Thema (Az.: IX ZR 37/09, XI ZR
236/07).
Der Hintergrund: Dauerlieferanten wie Stromversorger und Vermieter, aber
auch der Fiskus und Sozialversicherungsträger buchen im
Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Unternehmens ab.
Nach der Genehmigungstheorie des BGH, die bis zu den beiden Urteilen
ständige Rechtsprechung des BGH war, mussten solche Belastungsbuchungen vom
Unternehmen genehmigt werden. Das Unternehmen durfte die Belastung nur bei
berechtigten Gründen verweigern. Nach Ablauf einer Prüffrist – laut den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sechs Wochen nach dem
jeweiligen Monats- oder Quartalsabschluss und im Extremfall erst
viereinhalb Monate später – trat eine Genehmigungsfiktion ein, die
Abbuchung galt als genehmigt.
Zwischen den beiden Senaten des BGH war umstritten, ob diese
Genehmigungsfiktion auch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bindet oder
ob dieser – anders als das Unternehmen – zu einem pauschalen Widerruf aller
bislang nicht genehmigten Abbuchungen berechtigt war, sogar ohne Bindung an
etwaige Fristen. Das Dilemma für die Bank des Unternehmens: Sie kann das
Geld von der Bank des Gläubigers nur in einem Zeitfenster von maximal sechs
Wochen seit der Abbuchung zurückholen. “Ein pauschaler Lastschriftwiderruf
des Insolvenzverwalters bedeutet deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko
für die Bank“, erläutert Noerr-Insolvenzrechtler Dr. Stephan Kolmann.
Der BGH hat die Banken nunmehr ermächtigt, ihre AGB künftig so
auszugestalten, dass alle Zahlungen aufgrund einer so genannten
Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild nennt die
höchste Instanz in Zivilprozessen das SEPA-Lastschriftverfahren (Single
Euro Payment Area). Bis die AGB angepasst sind, müssen Banken und
Insolvenzverwalter prüfen, ob das Unternehmen die vorgenommene Belastung
nicht schon vorher – stillschweigend – genehmigt hat. Die Entscheidung im
Einzelfall müssen die Instanzgerichte treffen. “Wir gehen davon aus, dass
die Zivilsenate in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Anforderungen
an eine solche stillschweigende Genehmigung bei periodisch wiederkehrenden
Abbuchungen und bei Vollkaufleuten nicht besonders hoch ansetzen werden“,
so die beiden Noerr-Experten. Banken und Insolvenzverwalter haben damit
eine Leitlinie, wie sie in derÜbergangszeit mit Lastschriften im
Insolvenzfall umgehen müssen.

Dr. Michael Neumann, MBA
Noerr LLP
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