Die rechtliche Unverbindlichkeit und die sofortige Auflösbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterscheidet sie von der Ehe. Während Eheleute mindestens ein Trennungsjahr bis zur Scheidung abwarten müssen, können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre Beziehung buchstäblich „von heute auf morgen“ endgültig beenden.
Da das Grundgesetz nur die Ehe besonders schützt, können die Vorschriften der Ehe über Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat und Ehewohnung usw. weder direkt noch entsprechend auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewandt werden.
wegen der Möglichkeit der „schnellen Trennung“ lehnen viele Paare ja eine Heirat ab und bevorzugen dann die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Allerings stellt sich dann beim Scheitern manchmal heraus, dass das Fehlen von festen Regeln die Trennung oft noch schwerer macht als bei einer Scheidung.
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