Als zum 1. Januar 2015 der Mindestlohn wirksam geworden ist, glaubte man, unterbezahlte Arbeit gehöre der Vergangenheit an. Für Minijobber habe sich, trotz Gesetz, aber wenig geändert, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD). Noch immer bekämen knapp die Hälfte aller Geringfügigbeschäftigten weniger Geld als die Arbeitgeber bezahlen müssten.
Theoretisch steht auch den sogenannten Minijobbern der gesetzliche Mindestlohn zu (seit Januar 2017, 8,84 Euro/h). In der Praxis sieht das aber ganz anders aus, wie aus einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) hervorgeht. ?Eine Untersuchung, die der Süddeutschen Zeitung vorliegt, sagt aus, dass der Mindestlohn noch längst nicht flächendeckend angewendet wird?, erklärt Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net).
In Deutschland gibt es mehr als sieben Millionen Minijobber, für knapp fünf Millionen davon ist der Minijob die Haupttätigkeit. ?Die Unterschreitung des Mindestlohns kommt sehr oft bei Zeitungs-Zustellern, Praktikanten oder Friseuren vor?, sagt Hoffmann. Doch diese Gruppen seien in die Studie noch nicht einmal mit eingeflossen.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. ?Das klingt gut, wird in der Praxis aber nach wie vor durch Tarifverträge oder über Leih- und Zeitarbeitsverträge oder andere Tricksereien unterschritten?, kritisiert der DSD-Geschäftsführer. Auch für Hartz-IV-Aufstocker sieht es bitter aus. ?Viele Aufstocker können nur 20 oder 22 Stunden in der Woche arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn allein wird sie nicht aus der Hilfsbedürftigkeit führen können. Wer 80 Stunden im Monat für 8,84 Euro arbeitet, verdient gerade mal 707,20 Euro im Monat. Und das betrifft viele alleinerziehende Mütter und Väter?, ergänzt Uwe Hoffmann.
Das Fazit nach zwei Jahren Mindestlohn ist ernüchternd. Die Zahl der Aufstocker ist kaum geringer geworden und der Niedriglohnsektor bleibt unangetastet. Der ironische Kommentar des DSD-Geschäftsführers: ?Wenigstens sind viele Arbeitgeber kreativ geworden und haben viele Möglichkeiten entdeckt, den Mindestlohn zu unterlaufen. Von der Verrechnung des Trinkgeldes bis zur formellen Reduzierung der Arbeitszeit bei gleicher zu verrichtender Arbeitsleistung.?
Ob Aufstocker oder ALG-II-Empfänger: Generell sollten Betroffene alle Möglichkeiten prüfen lassen. Dies gelte auch für jeden Bescheid und jede Sanktion, so Hoffmann: ?Es geht hier nicht um ein paar Cent. Fehler in Bescheiden kosten den Betroffenen über längere Zeiträume oft drei- oder vierstellige Summen. Und wir helfen kostenlos, dass Betroffene bekommen, was ihnen zusteht.?