Drohender?Totalverlust? für Albis Capital Anleger?

Umso mehr sollten Anleger nunmehr ihre Interessen bündeln und versuchen, gegen die damaligen Beratungsgesellschaften und Vermittler vorzugehen, um so den wohl unvermeidbaren ?Schaden? auszugleichen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf hierbei einer Einzelfallprüfung, da es immer auf die tatsächliche Beratungssituation ankommt.
Den Anlegern der Albis Capital wurde zwar seitens der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, sich an der Liquidation zu beteiligen. Die Zustimmung dient aber wohl, so die bisherigen Mitteilungen der Gesellschaft, der Vermeidung einer Insolvenz.
Die Liste der Probleme innerhalb der Albis Capital ist lange. So befinden sich etwa die Albis Finance, Albis Hitec, Albis Capital und auch die ALAG in Schwierigkeiten. Zahlreiche gerichtliche Verfahren laufen bereits gegen die Gesellschaften und insbesondere auch gegen die Beratungs- und Vermittlungsgesellschaften bzw. damaligen Berater.
Diese hatten derartige Beteiligungen oft als ?sichere Geldanlage? und als ?Ergänzung zur Altersvorsorge? angeboten. Auch wurde oft nicht auf die wesentlichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Viele Anleger zeichneten diese Beteiligungen auch in Form von ?Ratenzahlungsplänen?, d.h. als langfristen ?Sparplan?. Die Anleger mussten nunmehr feststellen, dass diese Beteiligungen erhebliche Risiken beinhalten. Im Falle einer Insolvenz kann es z.B. dazu führen, dass sämtliche Ausschüttungen, welche hier z.B. seitens der Albis Finance als ?gewinnunabhängige Ausschüttungen? bezeichnet wurden, an den Insolvenzverwalter gezahlt werden müssten. Dies wäre ein weiterer Verlust und Schaden.
Anleger der benannten Gesellschaften sollten daher ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. ?Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon& Hemmerich aus Frankfurt am Main -.
Es bestehend daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ?Albis Capital/Liquidation? beizutreten.
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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 25.04.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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