Wegen fehlender Vergleichszahlen in Ad-hoc-Mitteilungen hatte der 
Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) Beschwerdeverfahren gegen 
die Allianz SE und die Daimler AG eröffnet. Nach Zusagen beider 
Emittenten, diese Vergleichszahlen künftig auch dann anzuführen, wenn
sich die Kursrelevanz aus einer Abweichung von den Markterwartungen 
ergibt, hat der Rat die Verfahren eingestellt.
   Allianz und Daimler schließen auf die Markterwartungen primär aus 
dem Konsensus (dem Durchschnitt der Analystenschätzungen). In beiden 
Ad-hoc-Fällen (Allianz vom 29.10.12, Daimler vom 12.7.13) hatte sich 
der erheblich kursrelevante Umstand, der nach § 15 WpHG unverzüglich 
zu veröffentlichen ist, aus einer Abweichung von den Markterwartungen
ergeben. Deshalb hielten es die Emittenten nicht für erforderlich, 
bei den Kennzahlen, die den kursrelevanten Umstand erläutern, auch 
die Vorjahres-Vergleichszahlen zu nennen. Der DRPR konnte sich mit 
den Emittenten darauf verständigen, künftig auch in solchen Fällen 
die entsprechenden Vorjahreswerte anzuführen, um Fehlinterpretationen
zu vermeiden und dem Anleger mit der Insiderinformation ohne weitere 
Recherche die kursrelevante Verände-rung verständlich zu vermitteln.
   Der Rat wird aufgrund dieser Fälle seine „Richtlinie zur 
ordnungsmäßigen Ad-hoc-Publizität“ überarbeiten. Darin heißt es unter
Punkt 3 „Gebot der Transparenz“: „Um die Vergleichbarkeit von 
Zahlenangaben sicherzustellen, sind stets die Vergleichszahlen der 
entsprechenden Vorperiode mit anzugeben“. Zu ergänzen ist, dass dies 
auch bei der Abweichung von Markterwartungen erforderlich ist.
   Der DRPR richtet einen Appell an die BaFin, bei der Überarbeitung 
ihres Emittentenleitfadens diesen Aspekt ebenfalls zu 
berücksichtigen. Nach Beobachtungen des DRPR ändert sich in diesem 
Punkt auch das Verhalten der Emittenten, die zunehmend in ihren 
Webseiten die aktuellen Ana-lystenschätzungen veröffentlichen.
ANHANG
   Ratsbeschluss vom 05.Februar 2014 „Ad-hoc Publizität/ Allianz SE 
und Daimler AG“
ERKLÄRUNG
   Erklärung zum Selbstverständnis und zur Arbeitsweise des DRPR Der 
Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) ist das Organ der 
freiwilligen Selbstkontrolle für das Berufsfeld Public Relations. Der
Rat wird rechtlich und ideell von einem Trägerverein getragen und 
unterstützt, dem die Deutsche Public Relations Gesellschaft (DPRG) 
e.V., der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) e.V., die 
Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) und die Deutsche 
Gesellschaft für Politikberatung e.V. (de–ge–pol) angehören. 
Ratsmitglieder sind Branchenexperten aus Unternehmen, Verbänden, 
Agenturen und anderen Organisationen. Die Arbeit des Rats basiert auf
dem Deutschen Kommunikationskodex und anderen, aktuellen Kodizes. Der
DRPR handelt in Verantwortung gegenüber dem gesamten Berufsfeld. Die 
Ratsmitglieder arbeiten unabhängig und sind nur sich selbst und ihrem
Gewissen verpflichtet. Die primäre Aufgabe des DRPR ist es, 
Missstände und Fehlverhalten bei der Kommunikation mit 
Öffentlichkeiten zu benennen und gegebenenfalls zu rügen. Der DRPR 
bearbeitet dabei alle Fälle, die in Form von Beschwerden an ihn 
herangetragen werden oder die er (z.B. aufgrund von 
Medienberichterstattung) in Eigeninitiative an sich zieht. Der Rat 
behält sich vor, Fehlentwicklungen in der Branche aktiv anzusprechen 
und sich ggf. mit öffentlichen Stellungnahmen in die Diskussion 
einzumischen. Hat der Rat einen Fall zur Bearbeitung angenommen, wird
immer der aktuelle Sachstand zum Thema nach der jeweiligen 
Quellenlage recherchiert. Alle daran beteiligten Organisationen oder 
Einzelpersonen werden um Stellungnahmen zu den Beschwerden gebeten. 
In Einzelfällen und bei besonders komplexen Themen erfolgt eine 
mündliche Anhörung im Rat. Im Anschluss daran bildet sich der Rat 
eine Meinung und entscheidet mehrheitlich. Wenn eine Rüge oder eine 
Mahnung ausgesprochen wird, so geschieht dies als wohlbegründete 
Meinungsäußerung und darf nicht mit dem Urteil eines Gerichtes 
verwechselt werden.
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