EANS-Hauptversammlung: STRABAG SE / Ergebnisse zur Hauptversammlung

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STRABAG SE
Villach, FN 88983 h
ISIN AT000000STR1

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses
über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 sowie Abs. 1a und 1b AktG
sowie eines Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung
(gemäß § 2 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002,
Bundesgesetzblatt II 2002/112)

Die 7. ordentliche Hauptversammlung der STRABAG SE vom 10.06.2011 hat
zu TOP 7 der Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst:

Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Aus-maß von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft während einer Geltungs-dauer von 13 Monaten ab dem Tag
dieser Beschlussfassung sowohl über die Börse als auch außerbörslich
zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,– je Aktie und einem
höchsten Gegenwert von EUR 34,– je Aktie zu erwerben. Der Handel mit
eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der STRABAG SE
beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem
Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art
der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot, auch unter Ausschluss des Wieder-kaufsrechts (Bezugsrechts)
der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungs-bedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

Gleichzeitig hat die Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung zum
zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien gemäß Beschluss der
Hauptversammlung vom 18.06.2010 widerrufen.

Wien, 10. Juni 2011 Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc
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