Erfurt, 31. Januar 2012. Nach dem Schiffsunglück der „Costa Concordia“ vor der italienischen Küste stehen sowohl die geretteten Passagiere als auch die Angehörigen der Opfer vor der Frage, wann und von wem sie Schadenersatz bekommen können. Dazu gibt es zahlreiche Tipps von Verbraucheranwälten aus Deutschland und Italien. Leider sind nicht alle Hinweise richtig und bedauerlicherweise haben nicht alle Anwälte ausschließlich die Interessen der Geschädigten im Blick. Schließlich geht es auch um viel Geld, das die Opfer erhalten oder auch nicht erhalten können.
„Wichtig ist, dass sich die Geschädigten wirklich umgehend um die Anmeldung ihrer Forderungen kümmern und dies nicht auf die lange Bank schieben, denn im Reiserecht gelten feste Termine, die unbedingt eingehalten werden müssen,“ betont Claudia Lunderstedt-Georgi,Geschäftsführerin des DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. aus Erfurt. „Um hier den Passagieren und Angehörigen der Opfer zu helfen, haben wir eine Arbeitsgemeinschaft gegründet. Betroffene können sich dieser Arbeitsgemeinschaft anschließen und sich von unseren Vertrauensanwälten kostenfrei beraten lassen“, erklärt die DVS-Geschäftsführerin.
Wichtig zu wissen ist, dass die Schadensmeldung nicht in Italien erfolgen muss, wie besonders italiensche Rechtsanwaltskanzleien angeben, denn als Veranstalter der Reise fungiert die Costa Kreuzfahrten – Niederlassung der Costa Corciere S.p.A (Genua) mit Sitz in Hamburg. „Nach Auffassung unserer DVS-Vertrauensanwälte ist deshalb das deutsche Reise- und Schadensrecht in diesem Fall anzuwenden“, betont Claudia Lunderstedt-Georgi. „Unsere Vertrauensanwälte verfügen über einschlägige Erfahrungen in diesen Rechtsbereichen“.
Anmerkung
Die DVS-Vertrauensanwälte haben hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengestellt:
– Grundsätzlich haftet der deutsche Reiseveranstalter nach deutschem Recht, völlig unabhängig davon, in welchem Land die Reise selbst stattfindet.
– Wichtig ist, dass die Geschädigten innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise ihre Forderungen/Schäden beim Reiseveranstalter anmelden.
– Schadenersatz ist u. a. denkbar
o wegen der abgebrochenen Reise,
o wegen entgangener Urlaubsfreude,
o wegen des verloren gegangenen Gepäcks,
o für die Kosten der Rückreise und
o für die Kosten der notwendigen Heilbehandlung (einschließlich Schmerzensgeld in angemessener Höhe).
„Unsere DVS-Rechtsanwälte bieten den Passagieren und den Opferangehörigen eine kostenfreie Erstberatung und helfen bei der Anmeldung ihrer Forderungen“, betont Claudia Lunderstedt-Georgi.
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