Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 vom 10. März 2010 verpflichtet Privatstiftungen ab 1.7.2010, Stiftungsurkunden, Stiftungszusatzurkunden sowie verdeckte Treuhandschaften der Finanzverwaltung offenzulegen.
Eine Verletzung dieser Offenlegungsverpflichtungen wird – neben dem Verlust der begünstigten Besteuerung nach § 13 KStG – als Finanzordungswidrigkeit geahndet werden.
Zusätzlich soll eine Verdachtsmeldung des zuständigen Finanzamtes an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesministerium für Inneres erfolgen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.