Flosbach/Middelberg: Riester wird einfacher, Vermittlerkosten begrenzt, Produktinformationsblatt für Verbraucher kommt

Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen
Mittwoch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur
Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgeverbesserungsgesetz) beschlossen. Damit sollen die
steuerlichen Rahmenbedingungen zur Förderung der privaten
Altersvorsorge einfacher und kundenfreundlicher werden. Hierzu
erklären der finanzpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige
Berichterstatter, Mathias Middelberg:

„Grundlegender Baustein des Gesetzentwurfs ist der
Verbraucherschutz. Wir wollen, um die verschiedenen
Altersvorsorgeprodukte übersichtlich und vergleichbar zu machen, ein
einheitliches, klar strukturiertes Produktinformationsblatt (PIB)
einführen. Es soll alle wesentlichen Informationen wie etwa
Leistungen, Garantien und Kosten enthalten. Dadurch wird der
Wettbewerb unter den Anbietern verstärkt, vor allem aber der
Vergleich der Produkte für die Verbraucher erleichtert. Die bisher zu
hohen Vermittlerkosten werden dadurch sinken. Hinzu kommen konkrete
Bestimmungen zur Deckelung der Kosten beim Wechsel des Anbieters. Ein
zweijähriges Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Information im
Produktinformationsblatt bedeutet zudem eine gravierende Verbesserung
der Verbraucherrechte.

Bei der Basisversorgung im Alter („Rürup-Rente“) wollen wir das
steuerliche Abzugsvolumen von 20.000 Euro auf 24.000 Euro erhöhen.
Gleichzeitig sollen Aufwendungen zur Absicherung der
Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit künftig
besser steuerlich geltend gemacht werden können.

Auch die Altersvorsorge in Form von selbst genutztem Wohneigentum
wollen wir stärken. Die Entnahme von gefördertem
Altersvorsorgekapital – mindestens 3.000 Euro – zur Bildung selbst
genutzten Wohneigentums soll künftig jederzeit möglich sein. Der
altersgerechte Umbau von Wohnungen – ein wesentliches Anliegen der
älteren Generation – wird in die Eigenheimrente einbezogen.

Seit zehn Jahren gibt es die staatliche Förderung zum Aufbau einer
privaten Altersvorsorge. Zuletzt hatte es immer wieder Kritik an dem
2002 von Rot-Grün eingeführten Regelwerk gegeben. Es war an der Zeit,
die steuerlichen Regelungen zu überarbeiten.

Insgesamt leisten wir mit diesem Gesetz wesentliche Schritte
dahin, die private Altersvorsorge einfacher, kostengünstiger,
effizienter und damit auch attraktiver für die Sparer zu machen.

Der Bundesrat muss sich jetzt konstruktiv verhalten, damit diese
Vorteile endlich beim Verbraucher ankommen.“

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP eingebracht. Vorgesehen sind rund 20 Maßnahmen, darunter:

– Das bisherige Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter
wird von 20.000 Euro auf 24.000 Euro angehoben.

– Für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge wird
ein standardisiertes anbieterübergreifendes Produktinformationsblatt
eingeführt. Gestaltung und Inhalt werden gesetzlich vorgegeben.

– Bei fehlerhaftem Produktinformationsblatt steht dem Kunden ein
zweijähriges Rücktrittsrecht zu.

– Beiträge zur Absicherung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
können im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisrente geltend gemacht
werden. Voraussetzung ist, dass im Falle des Eintritts des
Versicherungsfalls eine lebenslange Rente gezahlt wird, deren Höhe
vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abhängig gemacht
werden kann.

– Wenn der Anleger den Anbieter seines Altersvorsorgevertrages
wechselt, darf der neue Anbieter maximal 50 % des geförderten
übertragenen Kapitals bei der Berechnung seiner Abschluss- und
Vertriebskosten berücksichtigen. Außerdem darf der bisherige Anbieter
höchstens Wechselkosten in Höhe von 150 Euro verlangen.

– Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann jederzeit für die
Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden (es müssen
mindestens 3.000 Euro entnommen werden). Die bisherigen
Einschränkungen (Entnahme muss entweder im zeitlich unmittelbaren
Zusammenhang mit der Anschaffung / Herstellung der selbstgenutzten
Wohnung erfolgen oder zur Entschuldung dieser Wohnung unmittelbar zu
Beginn der Auszahlungsphase) werden aufgehoben.

– Die Eigenheimrente kann auch für Umbauaufwendungen in Anspruch
genommen werden, die einem behindertengerechten bzw.
barrierereduzierenden Umbau dienen. Voraussetzung ist, dass das für
den Umbau entnommene Kapital mindestens 20.000 Euro beträgt und durch
einen Sachverständigen bestätigt wurde, dass es sich um
Umbaumaßnahmen im Sinne der DIN 18040-2 handelt oder wenn das
baustrukturell nicht möglich ist, die Umbaumaßnahmen der Reduzierung
von Barrieren dienen.

Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 31. Januar
2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich am 1. März 2013 mit dem
Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz ist im Bundesrat
zustimmungspflichtig.

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