Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen
Mittwoch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur
Stärkung des Ehrenamtes beschlossen (vorher:
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz). Es geht dabei um
deutliche Verbesserungen für das bürgerschaftliche Engagement im
steuerlichen und im zivilrechtlichen Bereich. Hierzu erklären der
finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter
Flosbach, und der zuständige Berichterstatter, Christian Freiherr von
Stetten:
„Dies ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Die Koalition hat
wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige auf den Weg gebracht.
Vor allem durch eine verbesserte steuerliche Förderung, aber auch
durch eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechts
wollen wir die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der
Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen.
So bleiben für Übungsleiter (z. B. Trainer) künftig bis zu 2.400
Euro steuerfrei. Sonstige ehrenamtlich Tätige profitieren von der
Ehrenamtspauschale, die wir auf 720 Euro angehoben haben. Einnahmen
unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer noch der
Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig auch eine
Entlastung von Bürokratie.
Außerdem haben wir die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von
sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb um
10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Hierdurch entfällt bei
kleineren Veranstaltungen die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem
steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine
und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf der Koalition enthält
daher unter anderem auch eine deutliche Flexibilisierung bei der
Rücklagenbildung.
Zusätzlich haben wir während des Gesetzgebungsverfahrens für eine
Lockerung des sog. Endowment-Verbots gesorgt. Die Regelung ermöglicht
es steuerbegünstigten Körperschaften, eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft mit Vermögen auszustatten. Damit wird z. B. die
Einrichtung von „Stiftungsprofessuren“ erleichtert.“
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wurde parallel von den Koalitionsfraktionen von
CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung eingebracht. Vorläufiger
Arbeitstitel war „Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz“.
Inzwischen wurde es in „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“
umbenannt.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:
– Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von
2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf
720 Euro erhöht.
– Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen
Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000
Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport
orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren
Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem
steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
– Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche
Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der
Abgabenordnung entspricht.
– In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein
weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die
ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
– Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel
in eine freie Rücklage und die Einführung einer
Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der
steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert.
– Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für
Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf
Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen
und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere
Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind.
Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB
gleichlaufend.
Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen
Euro jährlich.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 31. Januar/1.
Februar 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am
1. März 2013 abschließend mit der Initiative befassen. Das Gesetz ist
im Bundesrat zustimmungspflichtig.
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