„Der vorliegende EU-Entwurf soll die Handhabung der lärmbedingten Beschränkungen des Flugbetriebs unionsweit harmonisieren. Fluglärm braucht eine europaweite Harmonisierung, aber keine Einmischung aus Brüssel. Das Ziel ist ein ausgewogener Ansatz bei der Bekämpfung von Fluglärm, der sowohl das Bedürfnis nach Ruhe als auch das Mobilitätsinteresse der EU-Bürger und Unternehmen im Blick behält“, sagten der Hessische Minister für Justiz, Europa und Integration, Jörg-Uwe Hahn, und der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Dieter Posch, heute in Wiesbaden.
„Der Verordnungsvorschlag erkennt ausdrücklich das Ruhebedürfnis der EU-Bürger als zentrales Anliegen an. In der Verordnung wird gerade deutlich gemacht, dass es für die einzelnen Mitgliedsstaaten möglich bleiben soll, der spezifischen Situation eines Flughafens durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen–, sagte Hahn.
Rechtslage ändert sich nicht
Der in der Verordnung genannte „ausgewogene Ansatz“ und der Hinweis auf die Kosten-Nutzen-Relation sind auch bisher schon Bestandteil der geltenden Richtlinie und entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip deutschen Rechts. Auch bisher dürfen Betriebsbeschränkungen nur unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erlassen werden. Die Rechtslage ändert sich in dieser Hinsicht nicht. Es ist nach wie vor der behördlichen Abwägung überlassen, wie die Lärmproblematik im Einzelnen bewältigt wird.
Neu ist lediglich, dass der EU-Kommission ein Prüfungs- und Aussetzungsrecht zugebilligt wird. Damit kommt ein neuer Akteur hinzu, der zusätzlich zu den nationalen Gerichten prüfen kann, ob Betriebsbeschränkungen tatsächlich aufgrund einer Abwägung erlassen worden und verhältnismäßig sind.
„Diese Regelung halten wir nicht nur für überflüssig; sie stellt auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Befugnisse der Mitgliedstaaten dar; denn über Betriebsbeschränkungen und Lärmschutz muss wie bisher auch weiterhin allein von den Mitgliedstaaten anhand der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der lokalen Auswirkungen entschieden werden. Deshalb hat Hessen eine Subsidiaritätsrüge gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV bereits vergangene Woche erwogen und wird diese nun beantragen. Eine weitere Prüfungsinstanz neben der nationalen Gerichtsbarkeit ist aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren, wird durch eine zusätzliche Prüfungsinstanz keinesfalls besser erreicht. Außerdem sind hierdurch eher Verzögerungen im Verfahren zu erwarten“, so die Minister Hahn und Posch.
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