Das Thema Altersteilzeit hat in der Vergangenheit eine gewisse traurige Berühmtheit erlangt, steht es doch in der Wahrnehmung vieler Menschen für den massiven Abbau von Arbeitsplätzen in der Arbeitnehmergruppe 55+. Der eigentlich positive Kern, der bis zum 31.12.2009 staatlich geförderten Möglichkeit früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden, tritt dabei häufig in den Hintergrund.
Heute haben Unternehmen mit den Folgearbeiten der Nutzung zu tun. Bereits seit dem 01.07.2004 verlangt der Gesetzgeber im Altersteilzeitgesetz (§ 8a) eine Absicherung von Wertguthaben für den Insolvenzfall durch den Arbeitgeber (bisher häufig durch Rückstellungen geregelt) und einen entsprechenden halbjährlichen Nachweis.
Erweiterte Haftung
Um die Ansprüche der Arbeitnehmer noch stärker zu schützen, ist die Haftung des Arbeitgebers erweitert worden: Sind Wertguthaben im Falle einer Insolvenz nicht oder nicht ausreichend besichert, haftet der Unternehmer nicht nur mit dem Betriebsvermögen, sondern nun auch mit seinem Privatvermögen.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind angewiesen, nicht besicherte Wertguthaben in der Bilanz entsprechend als solche auszuweisen.
„Um dieses erweiterte Haftungsrisiko für sich auszuschließen, sind Arbeitgeber aufgefordert, die Form ihrer Besicherung von Altersteilzeitvermögen auf ausreichende Rechtmäßigkeit hin zu prüfen“, so Mario Pustan, Geschäftsführer der Hamburger Unternehmensberatung Corporate Pension Partner CPP GmbH.
Mehr Ertrag
„Die Beschäftigung mit diesem Thema bietet aber auch eine zusätzliche Ertragschance für das Unternehmen“, weiß Pustan. Der Markt bietet heute Angebote, die mit garantierten Zinsen von bis zu 2,75 % und niedrigen Kosten Zinsgewinne für den Arbeitgeber ermöglichen, die entsprechend der Höhe des Sicherungsbetrages durchaus relevante Größenordnungen erreichen können.