Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, sollten unbedingt
eine private Arbeitslosenversicherung abschließen. Es ist auch nicht
besonders empfehlenswert auf das sogenannte Antragspflichtverhältnis
nach Paragraf 28 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zu setzen, bei
dem der Mitarbeiter freiwillig in der deutschen
Arbeitslosenversicherung verbleibt. Warum diese Empfehlung? „Ganz
einfach, weil der Entsandte im schlechtesten Fall, also bei einer
Arbeitslosigkeit während des Auslandsaufenthaltes oder danach in der
Regel deutlich schlechter gestellt ist“, sagt Claus-Helge Groß,
Firmenkundenberater Soziale Absicherung bei der auf
Global-Mobility-Services spezialisierten BDAE Gruppe. „Konkret
bedeutet dies, dass das Arbeitslosengeld geringer ausfällt als der
tatsächliche Anspruch. Und das wiederum kann Haftungsansprüche
gegenüber dem entsendenden Unternehmen nach sich ziehen.“
Rückkehrklausel im Arbeitsvertrag nicht ausreichend
Bei vielen Auslandsentsendungen ist es Unternehmen aufgrund der
rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht möglich, ihre Mitarbeiter
im deutschen Sozialversicherungssystem zu belassen. Das Problem:
Insbesondere in der wichtigen Absicherungssäule der
Arbeitslosenversicherung möchten deutsche Expats weiterhin in dem
ihnen vertrauten und sicheren System verbleiben. Da viele Unternehmen
aufgrund des kostenintensiven Prozesses der Entsendung unter enormen
Druck stehen, folgen sie oftmals der Empfehlung zahlreicher
arbeitsrechtlicher Berater, eine Rückkehrklausel in den
Entsendevertrag des Expats zu integrieren. Diese Rückkehrklausel
garantiert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ausland die
Weiterbeschäftigung beispielsweise im Betrieb in Deutschland. Somit
wird dem Mitarbeiter versprochen, dass er bei Rückkehr nicht
arbeitslos werden kann. Zudem suggeriert dieses Verfahren, dass
Unternehmen sich die Arbeitslosenbeiträge in der deutschen
Sozialversicherung sparen.
„Doch auch dieses Vorgehen kann sich als Haftungsfalle entpuppen.
Denn der juristische Kniff verspricht dem Mitarbeiter lediglich, nach
seiner Auslandsbeschäftigung wieder eine Beschäftigung im vorherigen
Betrieb aufzunehmen“, erläutert BDAE-Experte Groß. Garantiert wird
also, dass der Mitarbeiter ein Gehalt bezieht. Von diesem werden
seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Was diese
Klausel jedoch keinesfalls garantieren kann, ist der Anspruch auf
Arbeitslosengeld im Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes nach seiner
Rückkehr. Der Grund dafür: Nach 12 Monaten Auslandsaufenthalt und
Verlassen der deutschen Sozialversicherung verliert ein Arbeitnehmer
grundsätzlich seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG
I). Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) prüft hierbei nämlich die
sogenannte Anwartschaftszeit. Diese ist eine Voraussetzung für die
Zustimmung der Leistungsberechtigung und bedeutet, dass eine Person
nur dann einen Leistungsanspruch besitzt, wenn sie in den letzten 24
Monaten mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung
eingezahlt hat.
Im schlimmsten Fall droht Hartz IV
Wer jedoch während des Auslandsaufenthalts seinen Job kündigt oder
aus unterschiedlichen Gründen entlassen wird, ist somit schlechter
gestellt, als wenn er in Deutschland verblieben wäre. Wie heikel
diese Situation in Sachen Haftung für den Arbeitgeber sein kann,
zeigt folgendes Beispiel:
Einem kinderlosen Mitarbeiter (Steuerklasse III) mit Ehefrau,
dessen Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze von 6.200 Euro
(2016) liegt, stehen monatlich 2.267,40 Euro zuzüglich der Kosten für
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu. Die Höhe der Kosten
einer Leistungsberechtigung von bis zu 12 Monaten ist schnell
ersichtlich. Sie betragen ganze 27.208,80 Euro. Ähnlich verhält es
sich, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Auslandseinsatzes in
das alte Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt. Er erhält zwar ein
Gehalt, hat aber die Leistungsberechtigung auf
Arbeitslosenunterstützung verwirkt und muss in den ersten 12 Monaten
seinen Leistungsanspruch in Deutschland zunächst wieder aufbauen.
„Wird er in dieser Zeit gekündigt oder verliert seinen Arbeitsplatz
beispielsweise aufgrund einer Firmenkonsolidierung oder einer
globalen Wirtschaftskrise, steht ihm kein ALG I zu und er rutscht
automatisch in Hartz IV ab“, resümiert Groß.
Private Arbeitslosenversicherung Expat Job mindert Haftungsrisiken
Seit nunmehr über 15 Jahren bietet die BDAE Gruppe Unternehmen die
Möglichkeit, ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter mithilfe einer
privaten Absicherung gegen das Risiko des Arbeitsplatzverlustes zu
versichern. Damit können diese ihren entsandten Arbeitnehmern einen
gleichwertigen Schutz auf dem Niveau der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stellen. Nun hat die BDAE
Gruppe die Leistungen der Auslandsversicherung EXPAT JOB verbessert.
– Das höchstversicherbare Alter wurde von 60 auf 67 Jahre erhöht.
– Die maximal zu vereinbarende Versicherungssumme wurde von 2.900
Euro auf 3.300 Euro pro Monat angehoben.
– Bei der sofortigen Rückkehr nach Deutschland besteht eine
kostenfreie Nachversicherungszeit von 12 Monaten.
Die vollständigen Versicherungsbedingungen zum Tarif EXPAT JOB
sowie weitere Informationen zu dem Tarif finden Interessierte online
unter folgendem Link:
www.bdae.com/geschaeftskunden/arbeitslosenversicherung-expat-job
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit bei
Auslandsentsendungen finden Sie in diesem kostenfreien Dossier:
http://bit.ly/2Byp49n
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