Berlin, 20.05.2010
In seinem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (XII ZR 22/07) entschied der BGH, dass die bei der Wohnraummiete greifende Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht zum Tragen kommt. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter bei Wohnraum innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die Betriebskosten abzurechnen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb der zuvor genannten Frist, kann er keine Nachforderung aus der Abrechnung geltend machen. Im gewerblichen Bereich ist der Vermieter zwar verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist – meist nach Ablauf eines Jahres -, die Betriebskosten abzurechnen. Kann er diese Frist allerdings nicht einhalten, ist dies nach Auffassung des BGHs ohne jegliche Sanktion. Der Vermieter kann demnach auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist im gewerblichen Mietrecht Nebenkostennachforderungen wirksam geltend machen.
Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger und Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiter: gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr List ist Mitautor des „Formularbuch Baurecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Werner Verlag und des Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Luchterhand Verlag sowie Dozent der TÜV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.boeninger-list-koehn.de.