Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
 

Die Handwerkskammer Karlsruhe begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Schwarzarbeit. Der BGH geht klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Eine Teilnichtigkeit allein für die Absprache, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Denn dann wäre in der Konsequenz Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko, was dem Schutzzweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider läuft.
Hinzu kommt, dass bei Schwarzarbeit an der falschen Stelle gespart wird. Wer einen Fachbetrieb beauftragt, bekommt nicht nur die Gewährleistung, sondern auch eine qualifizierte Ausführung.
Ferner ist es möglich, die Arbeitskostenanteile der Handwerkerrechnung steuerlich geltend zu machen – 20% bis max. 6.000 Euro Arbeitskosten können geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof entschied zu einem Fall, bei dem die Parteien des Ausgangsverfahrens eine Schwarzarbeitsabrede dahingehend getroffen hatten, dass eine Werkleistung ohne Rechnung gegen einen Werklohn von 1.800 Euro erbracht werden sollte. Die Vereinbarung zielte auf eine Hinterziehung der Umsatzsteuer. Später machte die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche wegen festgestellter Mängel geltend.

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