Keine Haftung für Fehlüberweisung: 81jähriger erhält für falschen Doppelauftrag Geld zurück

Frankfurt am Main, 24. Mai 2012 – Wenn ein Anleger versehentlich auf ein Treuhandkonto eine Überweisung mehrmals mit gleich lautendem Verwendungszweck erteilt, dann haftet er dafür nicht. Das hat jetzt das Landgericht Hamburg im Fall eines 81jährigen Anlegers entschieden. (Aktz. 304 O 320/11). Der Mann wollte Genussrechte in Höhe von 10.000 Euro an einer auf „Grüne Energie“ spezialisierten und inzwischen insolventen Unternehmensgruppe zeichnen und füllte den Überweisungsauftrag irrtümlich doppelt aus. Dies hätte der Mittelverwendungskontrolleur GBH Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbh, der die eingezahlter Gelder treuhänderisch verwaltete, eigentlich merken müssen, meinte der Geschädigte und klagte vor dem Hamburger Landgericht. Ergebnis: „Für das Gericht steht eindeutig fest, dass der Fehler beim Treuhänder liegt. Der Anleger muss für dessen Nachlässigkeit nicht haften“, erklärt Rechtsanwalt Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth, die den 81jährigen Kläger erfolgreich vertreten hat. Das Gericht verurteilte die GBH zur Zahlung von 10.000 Euro.

Der Fall: Der 1929 geborene Kläger investierte seit Mai 2010 Kapital in Genussrechte der Gesellschaften der Dantys Unternehmensgruppe, einem auf Grüne Energie und Windkraft spezialisierten Dienstleister für private und institutionelle Anleger. Im November 2010 entschied er sich zu einem weiteren Erwerb von Genussrechtsanteilen an der Dantys Energy 2. GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 Euro. Aufgrund eines Bedienungsfehlers erteilte der Kläger im Zuge des Online-Banking jedoch irrtümlicherweise zweimal einen entsprechenden Überweisungsauftrag mit gleich lautendem Verwendungszweck zugunsten eines von der als Mittelverwendungskontrolleurin tätigen GBH Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft unterhaltenen Treuhandkontos. Die GBH war seit dem September 2010 Mittelverwendungskontrolleurin der Dantys Energy 2. GmbH & Co. KG.

Nach der vom Landgericht Hamburg durchgeführten Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mittelverwendungskontrolleurin regelmäßig Listen zur Verfügung stellte, die aus der Wiedergabe von Überweisungsauszügen des von der Beklagten unterhaltenen Treuhandkontos bestanden. Aus einer dieser Listen ging eindeutig hervor, dass es sich bei der doppelten Überweisung des Klägers um eine Fehl-überweisung handelte. Gleichwohl wurde der Betrag an die Gesellschaft der Dantys Unternehmensgruppe weitergeleitet.

Diese Doppelüberweisung ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtens. Mit dem jetzt bekanntgemachten Urteil vom 25. April 2012 verurteilten die Hamburger Richter die Mit-telverwendungskontrolleure, den Betrag entsprechend zu ersetzen. Die Dantys Group selbst kann das nicht mehr. Über das Vermögen der gesamten Dantys Group wurde im Juni 2011 beim Amtsgericht Husum das Insolvenzverfahren eröffnet. Zudem wurde ge-gen sämtliche Geschäftsführer der Dantys Group Anklage unter anderem wegen Unter-schlagung, Betrug und Verstoß gegen das Kreditwesen erhoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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