Keine Zinsen bei vorläufigem Steuerbescheid

Steuerzahler können gegen einen Steuerbescheid klagen. Fällt das Urteil dann zu ihren Gunsten aus, erhalten sie die zu viel gezahlten Steuern und die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen zurück. Dies gilt laur ARAG Experten jedoch nur, wenn das Urteil ursächlich für die Rückzahlung war. Trug der Bescheid des Finanzamts den Vermerk „vorläufig“, weil zum Beispiel noch ein klärendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht lief, werden keine Zinsen vom Finanzamt erstattet (BFH, Az.: II R 49/11). www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen