Konsequenzen für die Rente

Solange Elternteile lediglich das Elterngeld beziehen, muss weder in die Arbeitslosen- noch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden dem Erziehenden 3 Erziehungsjahre zuerkannt, wenn das Kind ab 1992 geboren wurde. Ein Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit auf den anderen Elternteil ist möglich, wenn der Wechsel für die Zukunft gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt wird. Für unterdurchschnittlich verdienende oder mehrere Kinder gleichzeitig erziehende Eltern sind Aufwertungen der Rentenansprüche möglich. Auf private Rentenversicherungen hat die Elternzeit keinen Einfluss. Es ist bei geringen Einkünften aber möglich, Beitragsfreiheit während der Elternzeit zu vereinbaren. Davon ist allerdings abzuraten, wenn der Versicherer bei der Wiederaufnahme der Zahlungen eine Gesundheitsprüfung und daraus resultierend z. B. einen Prämienaufschlägen verlangen kann. Bei Betriebsrenten, die vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden, können in der Elternzeit die Verträge beitragsfrei gestellt werden. Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Fortsetzung zu den vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Vertragsbedingungen. Es kann dennoch zu empfehlen sein, die Beiträge selbst zu entrichten, damit eine erwünschte Mindestrente erzielt werden kann.