Krings: Schutz des Lebens von Anfang an durch das deutsche Embryonenschutzgesetz vom Europäischen Gerichtshof bestätigt

Mit Urteil vom 18.10.2011 hat der Europaische
Gerichtshof entschieden, dass ein Verfahren zur Entnahme menschlicher
embryonaler Stammzellen nicht für Forschungszwecke patentierbar.
Hierzu erklärt Günter Krings:

„Der Europäische Gerichtshof hat eine für den Lebensschutz
zentrale Entscheidung gefällt. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass
jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als
«menschlicher Embryo» anzusehen sei, da die Befruchtung geeignet sei,
den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dies
bedeutet, dass der Schutz der Menschenwürde und damit auch der Schutz
des Lebens ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
beginnt, ein bestimmtes Entwicklungsstadium ist hierfür nicht
erforderlich. Diese Klarstellung ist uneingeschränkt zu begrüßen.
Eine Forschung an embryonalen Stammzellen ist damit ausgeschlossen,
das Schutzkonzept des deutschen Embryonenschutzgesetzes voll bestätig
worden.

Leider äußert sich das Gericht nicht zur Zulässigkeit der in der
Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
enthaltenen Ausnahme für therapeutische oder diagnostische Verfahren.
Auch diese Ausnahme dürfte mit der Pflicht des Staates die
Menschenwürde und das Leben des Embryos zu schützen nur schwer in
Einklang zu bringen sein.

Hintergrund:

Das Bundespatentgericht hatte ein Patent für nichtig erklärt,
soweit es sich auf Verfahren bezieht, die es ermöglichen,
Vorläuferzellen aus Stammzellen menschlicher Embryonen zu gewinnen.
Der Bundesgerichtshof hat im Berufungsverfahren dem Europäischen
Gerichtshof die Frage nach der Auslegung des Begriffs „menschlicher
Embryo“ vorgelegt, der in der Richtlinie 98/44/EG über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht definiert
wird.

Weil der Unionsgesetzgeber jede Beeinträchtigung der gebotenen
Achtung der Menschenwürde ausschließen wollte, sieht der Europäische
Gerichtshof eine weite Auslegung für geboten an. Daher ist jede
menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als
„menschlicher Embryo“ anzusehen, da die Befruchtung geeignet sei, den
Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Die
„Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder
kommerziellen Zwecken“ umfasst auch die Verwendung zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung.

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