Vereinbarung im Koalitionsvertrag muss zügig
umgesetzt werden
Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich in ihrer jüngsten Sitzung mit der
Zukunft der Konzessionsverfahren bei Strom- und Gasnetzen befasst.
Dazu erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ingbert Liebing:
„Die Beratungen haben gezeigt, dass die Reform des
Konzessionsverfahrens bei Strom- und Gasnetzen (§ 46
Energiewirtschaftsgesetz) zwar ein sehr spezielles Thema ist, es sich
dabei aber um ein flächendeckendes Problem handelt, das sowohl
Kommunen als auch Wirtschaftsunternehmen betrifft. Die aktuelle
Rechtslage führt trotz höchstrichterlicher Entscheidungen zu
Rechtsunsicherheiten und behindert die Netzübertragung bei einem
Wechsel des Konzessionsnehmers.
Es ist dringend geboten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kurzfristig das Gesetzgebungsverfahren zu der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Reform des Bewertungsverfahren bei
Neuvergabe der Verteilernetze beginnt, um hier so schnell wie möglich
für alle Beteiligten eine rechtssichere Planungsgrundlage zu
schaffen.
So muss zum Beispiel bei der Rügeverpflichtung die bislang
vorherrschende taktische Berufung auf Verfahrensfehler unterbunden
werden, um Verzögerungen bei der Netzübertragung zu verhindern. Die
Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe muss künftig bis zur
Übertragung des Netzes auf ein anderes Unternehmen fortbestehen, um
zu verhindern, dass der Altkonzessionär durch taktische Verzögerungen
auch noch einen wirtschaftlichen Vorteil zulasten der Kommunen
erzielt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung
ist der Ertragswert auf Basis der Netzentgelt- und
Anreizregulierungsverordnung festzuschreiben.“
Hintergrund:
Bis 2015/16 läuft bundesweit die Mehrzahl der geschätzt ca. 20.000
Strom- und Gasnetzkonzessionen als Folge ihrer auf 20 Jahre
begrenzten Laufzeit aus. Die Übertragung der Netzkonzessionen ist
häufig strittig und führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, wodurch
die Übertragung der Netze auf den Neukonzessionär verzögert wird.
Dabei wird oftmals ein Jahr nach Ablauf des ursprünglichen
Konzessionsvertrags die Zahlung von Konzessionsabgaben an die
Gemeinde ganz eingestellt, wodurch den Kommunen erhebliche
Einnahmeverluste drohen. Zusätzlich besteht das Problem, dass der
Altkonzessionär nicht mehr in die Netze investiert, während der
Neukonzessionär aufgrund der noch nicht abschließend geklärten
Übertragungslage noch nicht in die Netze investieren kann. Nach
erfolgter Netzübertragung müssen die Investitionen in einer deutlich
verkürzten Vertragslaufzeit refinanziert werden. Dies führt zu
Investitionsrückständen und vergrößert die Problemlage.
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