In der Stellenausschreibung einer Gemeinde für einen Sportlehrer steht angegeben, dass „ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe“. Ansonsten ist der Text geschlechtsneutral verfasst. Ein abgewiesener Bewerber zog gegen diese Formulierung vor Gericht. Er sieht in dieser Wortwahl eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung von Männern.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf schlossen sich dieser Sichtweise jedoch nicht an – und wiesen die Klage des Bewerbers ab. Wie www.JuraForum.de mitteilt, entschieden Sie am 12.11.2008, dass hierin zwar eine Ungleichbehandlung liegt (Az. 12 Sa 1102/08). Dadurch wird jedoch nicht gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung in § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Maßnahmen zur Frauenförderung sind nach der Vorschrift des § 5 AGG zulässig, wenn dadurch Nachteile für Frauen verhindert werden sollen und sie angemessen sind. Da in der betreffenden Entgeltgruppe 54 Frauen und 62 Männer beschäftigt werden, sind Frauen benachteiligt. Die Formulierung ist angemessen, weil Frauen dadurch kein Vorteil im Ablauf des Auswahlverfahrens zugestanden wird. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, weil der Kläger kürzlich das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat.