Ungehemmter Nachzug überfordert Kommunen und
Gesellschaft
Nach der Opposition fordert nun auch die SPD die Abschaffung der
mit dem Asylpaket II eingeführten zweijährigen Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Dazu erklärt der
innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag,
Stephan Mayer:
„Mit dem Asylpaket II haben wir vor einem Jahr wichtige Maßnahmen
zur Ordnung und Begrenzung des Asylzustroms ergriffen. Die Maßnahmen
wirken: Die Asylzuwanderung ist zurückgegangen, das BAMF reduziert
die Zahl der offenen Verfahren, und die Länder schieben nicht
Schutzberechtigte vermehrt in ihre Heimatländer ab.
Ein wesentliches Element zur Begrenzung der Zuwanderung war die
bis März 2018 befristete Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten. Subsidiär Schutzberechtigte haben in Deutschland
keine dauerhafte Bleibeperspektive. Bereits nach einem Jahr wird bei
diesen geprüft, ob die Bedrohung im Herkunftsland fortbesteht.
Wenn aber Menschen möglicherweise in absehbarer Zeit Deutschland
wieder verlassen müssen, macht ein Familiennachzug keinen Sinn. Der
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sollte daher über
2018 hinaus ausgesetzt werden.
Dies trägt auch zum Erhalt der Integrationsfähigkeit unseres
Landes bei: Seit dem Jahr 2015 haben allein rund 137.000 Syrer
subsidiären Schutz in Deutschland erhalten. Würden diese zusätzlich
zu den ca. 275.000 nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten
Syrern, die ohnehin einen Anspruch auf Familiennachzug haben, ihre
Familien nachholen, würde dies unsere Kommunen und unsere
Gesellschaft überfordern. Bei aller Härte, die dies für die
Betroffenen im Einzelnen bedeuten mag: Wir müssen die
Steuerungsmöglichkeiten, die wir haben, nutzen. Nur so können wir die
Akzeptanz der Bevölkerung für unser Asylsystem erhalten.
In die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten fallen Flüchtlinge,
die keinen Anspruch auf Asyl oder den Schutzstatus nach der Genfer
Flüchtlingskonvention haben, gleichwohl aber befristet im
Aufnahmeland bleiben dürfen, weil ihnen bei Rückkehr in ihre Heimat
Gefahr durch Krieg, Folter oder Todesstrafe droht. Das gilt
typischerweise für Bürgerkriegsflüchtlinge.“
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