Modernisierung trotzdem weiter auf der Agenda
Am gestrigen Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof entschieden,
dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen
Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten
erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich
ist. Hierzu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion
im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:
„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Frage eines
Anspruchs auf Löschung eines Links in einer Suchmaschine ist in
zweierlei Hinsicht bemerkenswert: zum einen, weil es erstmals ein
„Recht auf Vergessen werden“ im Internet anerkannt hat. Zum anderen,
weil es deutlich macht, dass europäisches Datenschutzrecht auch
gegenüber Anbietern aus Drittstaaten zur Anwendung kommen kann.
Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen ein solcher
Anspruch besteht, bisher nur sehr vage formuliert. Es ist daher nach
wie vor notwendig, dass die Frage eines solchen Anspruchs auf
Vergessenwerden im Internet ebenso wie eine ganze Vielzahl weiterer
Probleme durch die Novellierung des europäischen Datenschutzrechts
geklärt werden. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene sollten
daher zügig abgeschlossen werden.
Im konkreten Fall wird es nun darauf ankommen, wie ein solcher
Anspruch auch wirkungsvoll durchgesetzt werden kann. Das Urteil ist
jedenfalls eine Stärkung des Datenschutzes und der europäischen
Position im Internet insgesamt.“
Hintergrund
Am gestrigen Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof entschieden,
dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen
Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten
erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich
ist. Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens
durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer
Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird und um unter
bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der
Ergebnisliste zu erwirken, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber
oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen
Stellen wenden.
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