Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“ (Hannover Leasing Nr. 142) OLG Frankfurt: Commerzbank AG muss Auskunft über die Höhe der Rückvergütungen erteilen

(Bremen, 25. Januar 2013) Die Commerzbank AG muss einem Anleger Auskunft erteilen über die Höhe der Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung einer Beteiligung am Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“ (Hannover Leasing Nr. 142) erhalten hatte. Anteile an diesem Medienfonds hatte der Investor und Kläger bereits im Jahr 2002 gezeichnet. Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2013 (Az.: 23 U 46/12) verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufung der Commerzbank AG gegen das Urteil der Vorinstanz zur Offenlegung der Rückvergütung. Der Kläger wird vertreten durch die auf Investorenschutz spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.
Das OLG Frankfurt verwarf die Berufung aus formalen Gründen. Denn der Wert des so genannten Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren von mindestens 600 Euro wurde im vorliegenden Fall nicht erreicht. Somit wurde das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Frankfurt vom 20. Januar 2012 (Az.: 2 10 O 197/11), bestätigt.
„Das Frankfurter Landgericht hat die Commerzbank dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Kick-backs zu erteilen. Diese hatte die Dresdner Bank als Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG seinerzeit bei der Vermittlung von Anteilen am Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“ hinter dem Rücken des Klägers von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.
Der Kläger hatte sich bereits im Jahr 2002 am Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“ (Hannover Leasing Nr. 142) beteiligt. „Trotz mehrmaliger Nachfragen hat die Commerzbank nicht Farbe bekannt über die Höhe der Rückvergütungen. Genau das muss sie jetzt tun“, erklärt Fachanwalt Gieschen. Über den Einzelfall hinaus bedeutsam für praktisch alle Investoren in Geschlossene Fonds sind der Beschluss des OLG Frankfurt und das Urteil der Vorinstanz. „Geschädigte Investoren haben somit auch noch Jahre nach ihrer Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds Anspruch auf Auskunft über die Höhe der seinerzeit durch den Vertrieb vereinnahmten Kick-backs“, betont KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen.
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