Der Gesetzgeber versucht durch neue Regelungen,
die Riester-Rente etwas attraktiver zu gestalten. Daher gibt es
unter anderem ab dem 1. Januar 2018 für Riester-Verträge eine höhere
Zulage. Die Grundzulage des Versicherungsnehmers steigt von 154 auf
175 Euro pro Jahr, die Zulagen für Kinder bleiben unverändert. Für
jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde, gibt es 185
Euro pro Jahr, für Kinder die danach das Licht der Welt erblickt
haben, jeweils 300 Euro, solange sie kindergeldberechtigt sind.
Durch die höhere Zulage könnten Sparer den Eigenbetrag zu ihrer
Altersvorsorge bei gleichbleibender Rentenhöhe senken. Denn um die
volle Förderung zu erhalten, müssen vier Prozent des Einkommens,
maximal jedoch 2.100 Euro pro Jahr, abzüglich aller Zulagen, in den
Vertrag eingezahlt werden. Alternativ steigt die Rentenhöhe an, wenn
der Eigenbeitrag auf dem bisherigen Level belassen wird.
Steuerliche Auswirkung der Zulagenerhöhung
Die Anhebung der Grundzulage klingt auf den ersten Blick gut, wie
wirkt sie sich aber für den Arbeitnehmer steuerlich aus? Bei der
Einkommensteuer wird nicht, wie oft angenommen, der jährliche
Eigenbetrag multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz
rückerstattet. Die staatlichen Zulagen werden vom berechneten
Steuervorteil noch abgezogen!
„Für Riester-Sparer bedeutet das, dass eine großzügigere
staatliche Zulage steuertechnisch oftmals wieder kompensiert wird“,
erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe
Bayern e. V. Daher bringt die Erhöhung der Grundzulage nur
Geringverdienern und Familien mit mehreren Kindern einen sofortigen
Nutzen. „Denn nur wenn die Steuerersparnis geringer als die Zulagen
ausfällt, dann bleibt die Zulagenerhöhung auch wirklich beim Sparer
hängen“, so der Steuerexperte. Wird ein Riester-Vertrag vorzeitig
gekündigt, dann sind alle Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen
wieder zurückzuzahlen.
Künftig Kapitalabfindung statt Rente möglich
Weiterhin wurde durch das neue Betriebsrentengesetz die Abfindung
bei kleinen Renten neu geregelt. Bekommt ein Riester-Sparer
voraussichtlich nur eine kleine monatliche Rente von der gesetzlichen
Rentenversicherung, hat nun der Anbieter die Möglichkeit, statt einer
winzigen monatlichen Zusatzrente eine Kapitalabfindung zu Beginn der
Rente vorzunehmen. Diese einmalige Auszahlung wird im Auszahlungsjahr
besteuert, ab 2018 ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung.
Bei Neuabschluss eines Riester-Vertrages hat der Sparer ab 2018
ein Wahlrecht, ob er die einmalige Rentenauszahlung im Jahr des
Renteneintritts oder zum 1. Januar des Folgejahres bevorzugt. „Der
Vorteil einer späteren Auszahlung ist, dass der persönliche
Steuersatz in der Rente sinkt und somit die Besteuerung des
Riester-Vertrages geringer ausfällt“, erläutert Robert Dottl.
Positiv: Freibeträge auf Riester
Rentnern, die aufgrund einer zu niedrigen gesetzlichen Rente auf
die Grundsicherung angewiesen sind, wird die Riester-Rente nicht mehr
wie bisher komplett auf die Sozialleistung angerechnet. Von Armut
bedrohten Rentnern wird von der Riester-Rente künftig monatlich ein
Grundfreibetrag von 100 Euro gewährt.
Bei Auszahlungen aus dem Riester-Vertrag, die über diesem
Freibetrag liegen, werden des weiteren 30 Prozent des höheren Betrags
nicht mit den Sozialleistungen verrechnet. Somit können bis zu 202
Euro der Rente anrechnungsfrei bleiben. Diese Neuregelung kommt zum
einen Geringverdienern, zum anderen Frauen, die für die
Kindererziehung ihre Berufstätigkeit unterbrochen haben oder in
Teilzeit gearbeitet haben, zugute und soll einkommensschwache
Personen zum „riestern“ motivieren.
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