Mehrfache Verlängerung von befristeten Verträgen zulässig

Der Europäische Gerichtshof entschied am 26.01.2012, dass befristete Arbeitsverträge mehrfach verlängert werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn wiederkehrender oder ständiger Vertretungsbedarf vorliege.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Eine Arbeitnehmerin hat von ihrem Arbeitgeber, dem Amtsgericht Köln, 13 Mal einen befristeten Vertrag bekommen. Sie wurde als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt. Mit ihrer Klage begehrte sie eine Festanstellung. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof überlässt die Entscheidung über das Vorliegen eines sachlichen Grundes den nationalen Behörden und schließt somit die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens nicht pauschal aus. Es soll vielmehr eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall heißt es: Dass das Amtsgericht Köln immer wieder Bedarf an Vertretungskräften hat, heißt nicht direkt, dass der befristete Vertrag rechtsmissbräuchlich sein muss. Ein Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages kann folglich nicht automatisch verlangt werden.

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