Meldefrist zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen endet am 31. März 2017

Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
 
Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren und das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (CD-ROM) für die elektronische Abwicklung wurden bereits
im Januar den Betrieben und Verwaltungen zugesandt.
 
Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung für 2016 bereits der örtlichen Agentur für Arbeit zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März 2017 ? eine Fristverlängerung ist nicht möglich ? nachholen. Damit vermeiden sie eine Ordnungswidrigkeit, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 
Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 0721 823 7066 beantwortet. Dieses Serviceangebot richtet sich an Arbeitgeber im Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt.
 
Weitere Hinweise können abgerufen werden unter: 
www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht