Mitteldeutsche Zeitung zu Fack Ju Göhte und Markenschutz

Dieses Urteil war nachvollziehbar. Denn die Unionmarkenverordnung
schreibt fest, dass der Schutz nicht für Marken gewährt werden soll, die „gegen
die öffentliche Ordnung oder gegen gute Sitten verstoßen“. Tatsächlich ist die
Begründung, man müsse Verbraucher – gerade Kinder – davor schützen, im Handel
mit vulgären Worten konfrontiert zu werden, ja nicht von der Hand zu weisen.
Trotzdem hat der EuGH richtig entschieden. Denn man kann die moralische
Wächterrolle auch überziehen. Genau das wäre geschehen, wenn der Filmtitel als
Marke verboten geblieben wäre. Zumal die EU-Behörde nicht hätte erklären können,
warum sie zuvor die Marke „Leck mich, Schiller“ akzeptiert hatte.

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