Schon bisher hat das Bundesverfassungsgericht für 
ein Verbot eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der
bestehenden Ordnung“ verlangt. Der Europäische Gerichtshof für 
Menschenrechte aber sagt: Es genügt nicht, dass eine Partei 
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ihr Verbot muss auch 
verhältnismäßig sein. Das ist es nur, wenn die Partei eine 
„unmittelbare Gefahr“ für die Demokratie darstellt und das „reale 
Potenzial“ hat, die Macht zu ergreifen. Das lässt sich von der NPD 
kaum ernsthaft behaupten. Die Gefahr, die von der NPD ausgeht, ist 
ihr zunehmender Einfluss auf Pegida und die Mitglieder der AfD. Ob 
das genügt, ein Verbot der Partei zu begründen, ist zweifelhaft.
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Hartmut Augustin
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