Wenn die Politikerin der Ansicht ist – wie sie es in
einem Zeitungsinterview im Thüringer Landtagswahlkampf propagierte -,
„Ziel Nummer eins“ müsse sein, „dass die NPD nicht in den Landtag 
kommt“, dann ist das zulässig – solange sie diese Bemerkung nicht mit
dem Siegel ihres Ministeramts versieht. Das hatte kürzlich die 
thüringische Sozialministerin nicht beachtet, als sie zu Protesten 
gegen einen NPD-Parteitag aufrief. In der Sache lag sie richtig, nur 
hat sie den Aufruf in einer Mitteilung  ihres Ministeriums 
verbreitet. Das hat ihr das Landesverfassungsgericht untersagt. 
Karlsruhe würde nicht anders entscheiden.
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Hartmut Augustin
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