Mitteldeutsche Zeitung: zum Fahrradhelm

So lange es keine Helmpflicht gibt, so lange
verbietet es sich, den Schadenersatz zu verkürzen, wenn helmlose
Radler in einen Unfall verwickelt und dabei verletzt werden. Denn
wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über das Tragen eines Helms dem
Radler überlässt, wäre es unredlich, den helmlosen Radler mit einem
gekürzten Schadenersatz-anspruch dafür zu bestrafen, dass er das
Angebot der Freiwilligkeit angenommen hat. So aber hat es das
Oberlandesgericht Schleswig gewünscht. Der Bundesgerichtshof ist
dafür zu loben, dass er das zurückgewiesen hat.

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